Leitsatz (amtlich)

Der Arztbericht dient dazu, die durchgeführten Befunderhebungen und Behandlungsmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen zu dokumentieren und so etwaigen Nachbehandlern mitzuteilen, wie und mit welchem Ergebnis ein Patient behandelt worden ist. Soweit ein behandelnder Arzt bei einem Patienten psychische Einflussfaktoren feststellt, die bei dem Krankheitsbild des Patienten eine Rolle spielen können und daher bei Entscheidungen über die Behandlung zu berücksichtigen sind, ist dieser Befund grundsätzlich ebenfalls in den Bericht aufzunehmen, zumindest aber der Hinweis darauf, dass ein solcher Befund erhoben wurde, aber nicht im Bericht enthalten ist. Ein Anspruch auf Änderung des Berichts besteht grundsätzlich nicht.

Die Berufung wurde durch den ebenfalls beigefügten Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 zurückgewiesen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 26.10.2017; Aktenzeichen 1 O 53/17)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 5. Februar 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Die Frist zur Berufungserwiderung wird auf den 09. Februar 2018 erstreckt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Abänderung eines ärztlichen Entlassungsberichts sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für Schäden, die ihr durch die Verbreitung des Entlassungsberichts entstanden sind, sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Anschluss an eine Schmerzbehandlung.

Die 1972 geborene Klägerin wurde vom 23. November 2015 bis 18. Dezember 2015 wegen Wirbelsäulenbeschwerden in der Schmerzklinik der Beklagten teilstationär behandelt. Dem vorausgegangen waren Operationen und konservative Behandlungen u.a. in der Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten. In dem auf den 13. Januar 2016 datierenden Entlassungsbericht, der der Hausärztin Frau D. und dem Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten Herrn K. - beide waren mit der Behandlung der Klägerin betraut - übersandt wurde, ist u.a. die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F.60.8) aufgeführt. Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, den Bericht zu ändern, fertigte die Beklagte unter dem 26. September 2016 einen Entlassungsbericht, der den psychologischen Befund aussparte und mit "Geänderte Fassung des Entlassungsbriefes vom 13.01.16 unter Aussparung des psychol. Berichtes und der entsprechenden Diagnosen" überschrieben war und der ebenfalls den Ärzten K. und D. übersandt wurde.

Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Ausstellung eines korrekten und neutralen Entlassungsberichtes zu. Der psychologische Befundbericht entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst und die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei falsch. Der Bericht, auch der Hinweis auf den ausgesparten psychologischen Befundbericht, verletze ihr Persönlichkeitsrecht und sie werde ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Bericht sei massiv diffamierend und die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei für sie als Schmerzpatientin vernichtend. Es handele sich um einen Hinweis darauf, dass sie sich ihre Beschwerden nur einbilde. Herr K. habe sich nach Übersendung des Berichtes geweigert, sie weiter zu behandeln. Daher drohten ihr aufgrund der Verbreitung des Berichtes Schäden.

Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, der psychologische Befund sei lege artis unter Verwendung der gängigen validen Begutachtungsmethoden erstellt worden. Sie sei zudem verpflichtet gewesen, die Änderung des Entlassungsberichts kenntlich zu machen. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden, da der Abbruch der Behandlung durch Herrn K. auf einen Dissens über das Behandlungsregime zurückzuführen sei. Hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung vom 26. Juli 2017 (Bl. 106ff GA) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Erstellung eines fehlerhaften Arztberichtes stelle keine Verletzung einer Hauptleistungspflicht, sondern allenfalls einer Nebenpflicht zur Sicherung eines weitergehenden Leistungserfolges dar. Die Änderung des Berichts sei in der Regel nicht selbständig einklagbar. Eine Abänderung könne zudem aufgrund des Charakters des Arztbriefs als Meinungsäußerung und eigenständige ärztliche Bewertung nicht ohne weiteres verlangt werden. Die psychologische Befundung sei auf der Grundlage von drei Gesprächen erfolgt, die die Klägerin mit einer Psychologin geführt habe. Ein Anspruch komme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Entlassungsbericht objektiv nicht haltbare, ehrverletzende Diagnosen enthalte, deren Berichtigung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangt werden könne oder wenn ...

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