Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 30.11.2000; Aktenzeichen 10 F 102/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwältin E., gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Festsetzung einer 5/10 Differenzprozessgebühr und einer 15/10 Vergleichsgebühr aus dem für die Vereinbarung zur Regelung des Umgangsrechts auf 1.500 DM festgesetzten Streitwert abgelehnt.
Nach § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung seiner Vergütung bei Prozesskostenhilfe nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dies ist vorliegend der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24.08.2000 (Bl. 3 PKH-Heft), in dem es ausdrücklich heißt, dass in dem Verfahren wegen Übertragung der elterlichen Sorge dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerin beigeordnet wird. Damit bezieht sich der Beiordnungsbeschluss eindeutig nur auf den Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge”, nicht aber auf die von der Antragsgegnerin (Bl. 8) hilfsweise begehrte Umgangsregelung und auch nicht auf die im Termin vom 17.08.2000 abgeschlossene Umgangsvereinbarung der Parteien. Eine Erweiterung des Umfangs der Beiordnung im Hinblick auf die Formulierung des Antrags im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2000 (Bl. 13) wäre allenfalls durch einen dem Prozessgericht vorbehaltenen Ergänzungsbeschluss möglich (Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 122 Rnr. 3).
Die Prozesskostenhilfebewilligung und die Beiordnung für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren erstreckt sich auch nicht automatisch auf eine in diesem Verfahren abgeschlossene Umgangsrechtsvereinbarung. Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 99, 389), die auf eine entsprechende Anwendung des § 122 Abs. 3 BRAGO gestützt ist, folgt der Senat nicht. § 122 Abs. 3 BRAGO bezieht sich nur auf die Beiordnung in einer Ehesache und sieht eine Erstreckung auf solche Verfahrensgegenstände vor, die im Zusammenhang mit der Ehesache häufig verglichen werden. Die Regelung hat ihren Hintergrund in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Ehescheidungsverbund nach § 623 ZPO.
Eine entsprechende Anwendung des § 123 Abs. 3 BRAGO auf das isolierte Sorgerechtsverfahren scheitert damit bereits an der Vergleichbarkeit der Regelungsgegenstände (im Ergebnis auch OLG München, OLGR 99, 284; KG KGR 1999, 183; OLG Nürnberg, JurBüro 86, 1533). Der beigeordnete Rechtsanwalt wird hierdurch auch nicht unbillig belastet, denn er hat die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich einer abzuschließenden Umgangsrechtsvereinbarung zu erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Unterschriften
Krämer, Eck, Semmelrogge
Fundstellen
Haufe-Index 1532118 |
FamRZ 2001, 1394 |
JurBüro 2001, 311 |
MDR 2001, 838 |
AGS 2001, 257 |