Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht zur Totenfürsorge: Befugnis zur Pflege und Gestaltung einer Grabstätte; Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.03.2020; Aktenzeichen 9 O 395/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.03.2020, Az. 9 O 395/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.02.2021.
Gründe
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen weitergehenden, über den Umfang des erstinstanzlichen Klagezuspruchs hinausgehenden Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung der alleinigen Inhaberschaft eines Totenfürsorgerechts für die im Klageantrag näher bezeichneten (vier) Personen verneint. Zutreffend hat das Erstgericht auch den gegenüber der Beklagten mit der Berufung aufrechterhaltenen Anspruch auf "Entbindung" der Friedhofsgärtnerei ...[A] aus den sich aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 05.01.1993 ergebenden Pflichten, verbunden mit der beanspruchten Übertragung der Arbeiten an ein anderes Gärtnereiunternehmen abgelehnt.
Soweit das Landgericht die in erster Instanz streitige Frage, ob der Kläger überhaupt Inhaber der für seine Tanten reklamierten Totenfürsorge ist, im Ergebnis bejaht hat, hatte der Senat hierüber mit Blick auf die singuläre Berufung des Klägers und das sich aus § 528 ZPO ergebende zivilprozessuale "Verschlechterungsverbot" nicht zu befinden. Zutreffend hat das Landgericht ausgehend von dieser rechtlichen Annahme jedenfalls weiterhin festgestellt, dass sich diese Rechtsstellung des Klägers nicht, zumindest nicht unter Ausschluss der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Gärtnereiunternehmens ...[A], auf die Pflege der Grabstätte bezieht, in der die Tanten des Klägers beigesetzt sind.
Insoweit geht der Senat zunächst mit dem Kläger davon aus, dass die Totenfürsorge des Klägers grundsätzlich auch die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte umfasst und sich damit auch auf die Befugnis zu deren Pflege und der äußeren Gestaltung erstreckt (vgl. insoweit Tanck in Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 BGB Rdn. 43). Eine uneingeschränkte Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf die Berechtigung des Klägers zur Totenfürsorge im vorliegenden Fall würde jedoch die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts unberücksichtigt lassen. Insoweit ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass durch den mit Datum vom 05.01.1993 zwischen der Beklagten als Treuhänderin bzw. der als Auftragnehmerin eingesetzten Gärtnerei ...[A] und der namentlich bezeichneten Tante des Klägers ...[B] als Auftraggeberin, handelnd in Vertretung für ihre Geschwister ...[C], ...[D] und ...[E], abgeschlossene "Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag" dieser Teilbereich des von der Totenfürsorge regelmäßig umfassten Pflichtenkreises rechtswirksam ausgenommen und an einen Dritten, hier die Gärtnerei ...[A], übertragen wurde.
Soweit der Kläger erstmals mit der Berufung strukturelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses erhebt, vermag der Senat seiner Argumentation nicht beizutreten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Frau ...[B] ihre Schwestern seinerzeit wirksam vertreten hat. Als Vertragspartner auf Auftraggeberseite sind ausdrücklich die "Geschwister ..., vertreten durch ...[B]" genannt. Auch wenn der Kläger insoweit zutreffend darauf hinweist, dass die Bezeichnung "Geschwister ..." keine Personengruppe mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit darstellt, steht außer Zweifel, dass Frau ...[B] bei Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht (im Folgenden näher dargelegt) berechtigt war, rechtswirksam für ihre Schwestern zu handeln.
Gemäß § 164 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Vorliegend wurde die Willenserklärung von Frau ...[B] ausdrücklich mit dem Zusatz versehen "vertreten durch ...[B]". Auch die unter Ziffer 1. des Vertrages erfolgte Konkretisierung des Vertragsgegenstandes "Grab/die Grabstätte Geschwister ..." und die handschriftliche Ergänzung "x nach Ableben der vier Schwestern" machen unmissverständlich deutlich, dass Frau ...[B] in Vertretung für ihre drei Schwestern handelte und handeln wollte und sich die aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte u...