Leitsatz (amtlich)

1. Der Totenfürsorgeberechtigte kann vom Verstorbenen selbst bestimmt werden; dessen individuelle Festlegungen und persönliche Anordnungen sind dann grundsätzlich vorrangig und binden auch den "gesetzlichen" Inhaber des Totenfürsorgerechts.

2. Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben.

3. Die Totenfürsorge versetzt den Berechtigten grundsätzlich auch in die Lage, die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbilds der Grabstätte vorzunehmen.

4. Durch lebzeitigen Abschluss eines "Dauer- (Legat-) Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag" kann die Grabpflege rechtswirksam von der Totenfürsorge ausgenommen und auf einen Dritten, beispielsweise eine Gärtnerei, übertragen werden.

5. Hat der Verstorbene den Grabpflegeauftrag zu Lebzeiten einer bestimmten Gärtnerei erteilt, ist anzunehmen, dass dieser Auftrag auch nach Fortführung des Unternehmens durch einen Nachfolger Bestand behalten soll.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 395/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten verliert hierdurch ihre Wirkung.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit seiner Klage hat der Kläger u. a. um die Feststellung der alleinigen Inhaberschaft der Totenfürsorge hinsichtlich der in den Jahren 1995 bis 2017 verstorbenen, auf dem Hauptfriedhof der Stadt M. beigesetzten Geschwister M., J., K. und A. W. nachgesucht sowie um die Verpflichtung der Beklagten als Treuhänderin angetragen, die Friedhofsgärtnerei T. von ihren Pflichten aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag mit den Geschwistern W. vom 05.01.1993 zu entheben und einen anderen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege zu beauftragen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29.09.2020 Bezug genommen. Mit seinem angegriffenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger Inhaber des Totenfürsorgerechts bezüglich aller vier in der Grabstätte auf dem Hauptfriedhof der Stadt M., Block-Nr. II, Feld Nr.x, Grab Nr. xx, Grabstätte Wahlgrab mit vier Grabstellen, bestatteten Personen ist, und die Klage im übrigen abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 29.09.2020 verkündeten Urteils des LG Koblenz, Az. 9 O 395/19

1. festzustellen, dass er alleiniger Inhaber des Totenfürsorgerechts bezüglich aller vier in der Grabstätte auf dem Hauptfriedhof der Stadt M., Block-Nr. II, Feld Nr. x, Grab Nr. xx, Grabstätte Wahlgrab mit vier Grabstellen, bestatteten Personen ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, einen anderen Friedhofsgärtner mit der Erledigung der Arbeiten aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 05. Januar 1993 zu beauftragen und ihm die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 08.02.2021 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach erneuter Beratung umfassend festhält. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2021 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen weitergehenden, über den Umfang des erstinstanzlichen Klagezuspruchs hinausgehenden Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung der alleinigen Inhaberschaft eines Totenfürsorgerechts für die im Klageantrag näher bezeichneten (vier) Personen verneint. Zutreffend hat das Erstgericht auch den gegenüber der Beklagten mit der Berufung aufrechterhaltenen Anspruch auf "Entlassung" der Friedhofsgärtnerei T. aus den sich aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 05.01.1993 ergebenden Pflichten, verbunden mit der beanspruchten Übertragung der Arbeiten an ein anderes Gärtnereiunternehmen abgelehnt.

Soweit das Landgericht die in erster Instanz streiti...

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