Leitsatz (amtlich)
Zu den (engen) Voraussetzungen einer Stiefkindadoption während Zeiten der Minderjährigkeit gegen den Willen des leiblichen Vaters.
Normenkette
BGB § 1748
Verfahrensgang
AG Daun (Aktenzeichen 2a F 386/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 07.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Kindes auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Annahme als Kind wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Dem Kindesvater wird auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. ohne Zahlungsbestimmung zu den Bedingungen für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten gewährt.
Gründe
I. N. F., geboren am ... 2008, ist das leibliche Kind von D. F., geborene ..., und A. D. Gemäß Sorgerechtserklärung vom 26.08.2008 bei der Kreisverwaltung V. (Urkundennr.: ...) haben die Kindeseltern die elterliche Sorge über N. zunächst gemeinsam ausgeübt. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 06.07.2008 ruht die gemeinsame elterliche Sorge des Kindesvaters nach § 1674 Abs. 1 BGB wegen einer vermutlichen Suchterkrankung (Az: 2a F 199/20).
Die Eheleute F. lernten sich im Jahre 2009 kennen und zogen im Jahr 2010/2011 gemeinsam mit N. in eine gemeinsame Wohnung. Im August 2015 heirateten die Kindesmutter und Herr T. F. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn J. F., geboren am ... 2013, hervorgegangen. Durch Einbenennung nach § 1618 BGB Ende August 2015 führt N. als Geburtsnamen bereits den Familiennamen "F.".
Mit notariellem Antrag vom 29.10.2020 hat T. F. beim Familiengericht Daun (Az: 2a F 374/20) die Annahme des am ... 2008 in ... geborenen Kindes N. F. mit Einwilligung des Kindes und der Kindesmutter begehrt. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hat das Kind N. F., vertreten durch seine Mutter D. F., einen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind durch T. F. mit der Begründung gestellt, dass sein leiblicher Vater auf keine Anfragen reagiere und sowohl er als auch T. F. die Adoption wünschen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.01.2021 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters in die Annahme des Kindes N. F. familiengerichtlich nach § 1748 Abs. 1, Abs. 2 BGB ersetzt und zur Begründung ausgeführt, dem Kindesvater sei das Kind gleichgültig und das Unterbleiben der Annahme würde dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. So habe der Kindesvater auf mehrmaliges Anschreiben der Adoptionsvermittlungsstelle vom 08.09.2020 sowie 06.11.2020 trotz Belehrung über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung und dem Angebot der Beratung nicht reagiert und die Dreimonatsfrist des § 1748 Abs. 2 S. 1 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Das Kind N. sei in die jetzige Familie gemäß des Berichts der Adoptionsvermittlungsstelle integriert und habe Herrn T. F. ab seinem zweiten Lebensjahr als Vater wahrgenommen.
Mit der am 09.02.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 12.01.2021 und seinem gesetzlichen Betreuer am 14.01.2021 zugestellten Beschluss wehrt sich der Kindesvater gegen die Ersetzung der Einwilligung und verweigert seine Zustimmung zur erstrebten Annahme als Kind ausdrücklich. Zur Begründung führt der Kindesvater aus, er sei aufgrund von gesundheitlichen als auch wirtschaftlichen Problemen nicht in der Lage gewesen, seine Rechtsgeschäfte zu führen, weshalb für ihn ein gesetzlicher Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Leistungsträgern bestellt worden sei. Er arbeite hart an sich, um seine wirtschaftliche und soziale Selbstständigkeit wiederherzustellen und sei bereits auf dem Weg der Besserung. Er möchte seinem Sohn, der ihm keinesfalls gleichgültig sei, ein Vater sein und unter Berücksichtigung des Kindeswillens seine Vaterrolle zukünftig wahrnehmen. Es werde in Zweifel gezogen, ob der von N. gemäß Erklärung vom 10.03.2021 geäußerte Willen seinem wirklichen Willen entspreche und nicht durch die Erwachsenen beeinflusst sei. Er habe das Gefühl, bewusst von N. ferngehalten zu werden.
N. selbst begehrt nach wie vor die Ersetzung der Einwilligung zu seiner Annahme als Kind und erklärt, dass sein leiblicher Vater sich in den letzten 4 Jahren nicht mehr für ihn interessiert, sich nicht bei ihm gemeldet habe. Er selbst halte T. für seinen Vater, der sich um ihn kümmere und viel Zeit mit ihm verbringe.
Die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt T. bestätigt, mit N. noch einmal telefoniert und auch in einem persönlichen Termin über die Adoption gesprochen zu haben. Auch zum jetzigen Zeitpunkt wünsche sich N., dass T. F. auch rechtlich und nach außen sein Papa werde. Bei diesen Willensäußerungen han...