rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Detektivkosten. Einschaltung eines Detektivs zur Ermittlung der Anschrift eines prozeßentscheidenden Zeugen
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten (1.000 DM) der Zuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 9.000 DM) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen; zu ermitteln, der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Gerichtsbescheid vom 05.02.1998; Aktenzeichen 6 O 12/93) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mainz vom 5. Februar 1998 dahin abgeändert, daß der mit 4 % seit dem 16. Dezember 1997 zu verzinsende Erstattungsbetrag um 1.000 DM auf 3.731,57 DM erhöht wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 DM.
Gründe
1. Das Rechtsmittel ist entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin zulässig. Die Annahme, der ausweislich der Akten erst am 16. Februar 1998 versandte Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5. Februar 1998 sei dem Klägervertreter bereits am 7. Februar 1998 zugegangen, hat keine tragfähige Grundlage. Vielmehr muß mit der Kammer beim Landgericht gemäß dem – freilich auf den ersten Blick schwer lesbaren – anwaltlichen Empfangsbekenntnis von einer Zustellung am 27. Februar 1998 ausgegangen werden. Damit ist die Erinnerung am 12. März 1998 fristgerecht eingelegt worden.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich und sind daher von der Beklagten zu erstatten. Das Oberlandesgericht hatte die in das Wissen des Zeugen Sutter gestellte Behauptung des Klägers für entscheidungserheblich angesehen und demgemäß einen Beweisbeschluß verkündet; dabei wurde dem Kläger – unter Androhung des Ausschlusses des Beweismittels – aufgegeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen binnen bestimmter Fristen mitzuteilen. Es ist unstreitig, daß die Bemühungen des Klägers, den Zeugen ausfindig zu machen, keinen Erfolg hatten. Der Zeuge war nicht mehr unter seiner erstinstanzlich bekannten Münchner Anschrift erreichbar. Anfragen bei den Melderegistern in München und Halle, wohin der Zeuge vermutlich verzogen war, sowie beim Gewerberegister in Halle hatten nichts erbracht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Kläger schließlich die Dienste einer Detektei in Anspruch nahm.
Die Erwägung im angefochtenen Beschluß, die Detektivkosten von 1.000 DM stünden außer Verhältnis zu dem Streitwert von 9.120 DM, trägt nicht. Die Erstattungsfähigkeit von Prozeßkosten richtet sich grundsätzlich allein danach, ob sie notwendig waren. Davon ist indessen im konkreten Fall auszugehen. Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, daß dem Kläger andere, billigere Möglichkeiten zu Gebote gestanden hätten, die Adresse des Zeugen Sutter in Erfahrung zu bringen oder daß die eingeschaltete Detektei überflüssige Kosten verursacht hätte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse 14 W 671/90 vom 24. Oktober 1990 = NJW-RR 1991, 894 und 14 W 503/95 vom 25. August 1995).
3. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bischof, Kaltenbach, Dr. Menzel
Fundstellen
Haufe-Index 537630 |
NWB 1999, 769 |
NJW-RR 1999, 1158 |
MDR 1999, 384 |
RDV 1999, 125 |
AGS 1999, 95 |
MittRKKöln 1999, 240 |
OLGR-KSZ 1999, 192 |