Verfahrensgang
AG Bad Sobernheim (Beschluss vom 19.02.2015; Aktenzeichen 21 F 253/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ... [A] GmbH wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Sobernheim vom 19.02.2015 in seiner Ziffer 1. teilweise - betreffend die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes - abgeändert.
Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Alterversorgung aus der Ruhegeldrichtlinie vom 09.02.1989 bei der ... [B] GmbH (zum Ehezeitende:... [A] Vertriebs AG) - Personalnummer 267805 - wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 366.404,75 EUR nach Maßgabe der ... [A]-Versorgungsordnung 2003 sowie der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich nach dem VAStrRefG der Unternehmen des ... [A] Konzerns zu den Gesamtversorgungssystemen in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Alterversorgung aus der "BV Rentenausgleich zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen" bei der ... [B] GmbH (zum Ehezeitende:... [A] Vertriebs AG) - Personalnummer 267805 - wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23.020,13 EUR nach Maßgabe der ... [A]-Versorgungsordnung 2003 sowie der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich nach dem VAStrRefG der Unternehmen des ... [A] Konzerns zu den Gesamtversorgungssystemen in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.102 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am ... 1953 geborene Ehefrau und der am ... 1951 geborene Ehemann haben am 09.12.1977 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 05.09.2013 zugestellt worden. In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.12.1977 bis zum 31.08.2013 haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau darüber hinaus ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Ehemann zwei betriebliche Anrechte bei dem ... [A] Konzern (... [B] GmbH, zum Ehezeitende ... [A] Vertriebs AG). Seit dem 01.02.2011 bezieht der Ehemann Altersrente aus den Versorgungen bei dem ... [A] Konzern. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25.09.2014 ist die Ehe der Beteiligten unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden worden.
Mit Schreiben vom 10.12.2013 (Bl. 29 ff UA-VA) hat die Beschwerdeführerin dem AG mitgeteilt, der Ehemann habe bei der ... [A] Vertriebs AG (jetzt ... [B] GmbH) zwei Anrechte mit ehezeitlichen Kapitalwerten von 824.238,67 EUR und 53.278,38 EUR erworben. Unter Berücksichtigung der Teilungskosten von 1.500 EUR bzw. 1065,57 EUR beliefen sich die Ausgleichswerte auf 411.369,34 EUR und 26.106,41 EUR. Dabei war der Wertverzehr der Anrechte aufgrund der seit Februar 2011 geleisteten Rentenzahlungen an den Ehemann (z. Zt. monatlich 4.387,39 EUR) nicht berücksichtigt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die von den beteiligten Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften entsprechend den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung sowie die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung entsprechend der Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse ausgeglichen. Zudem hat es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger ... [A] Vertrieb AG (jetzt ... [B] GmbH) im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau zwei Anrechte mit Kapitalwerten von 411.369,34 EUR und 26.106,41 EUR übertragen.
Gegen letzteres wendet sich die Beschwerdeführerin im Auftrag des Versorgungsträgers ... [B] GmbH mit ihrer fristgerecht beim AG eingegangenen Beschwerde.
Zur Begründung führt sie aus, der Beschluss berücksichtige nicht, dass es sich bei den bei ihr bestehenden betrieblichen Anrechten um kapitalgedeckte Versorgungen handele und der ausgleichspflichtige Ehemann bereits seit dem 01.02.2011 Altersrente aus diesen Versorgungen beziehe. Die Rentenzahlungen führten zu einem Wertverzehr des zum Stichtag 31.08.2013 ermittelten Anwartschaftswertes, da jede laufende Leistung seitens der ... [A], die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung auszukehren sei, den zur Finanzierung der Leistung reservierten Kapitalwert schmälere. Dieser Wertverzehr sei als nachehezeitliche Veränderung ausnahmsweise bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da sie das ehezeitliche Anrecht tatsächlich schmälere, also auf den Ehezeitanteil zurückwirke. Letztlich könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei. Der Ausgleich habe daher mit dem verbleibenden Kapitalwert zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts der Rechtkraft des Versorgungsausgleichsverfahrens zu erfolgen.
Mit Schreiben...