Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 199/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7.06.2017 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Das ergibt sich aus ihrer Erklärung vom 3.08.2017.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen ihre Schwester auf einen Prozesskostenvorschuss. Ein Anspruch auf einen Vorschuss kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Schwester der Antragstellerin sich gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu tragen. Prozesskosten gehören nicht zu den Kosten für den Lebensunterhalt.

Die Sache wird an das Landgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11935481

FamRZ 2018, 1013

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