rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Richterablehnung, Kosten des Beschwerdeverfahrens. Anwaltsgebühren des Gegneranwaltes im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung
Leitsatz (amtlich)
Besteht die Beteiligung des Anwaltes des Prozeßgegners einer Partei, die den Richter abgelehnt hat, allein darin, daß er die rechtskräftige Entscheidung über die versagte Richterablehnung seiner Partei zu Informationszwecken weiterleitet, so entfällt für diese Tätigkeit keine Prozeßgebühr.
Normenkette
BRAGO § 61
Verfahrensgang
LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 27.02.1997; Aktenzeichen 2 HO 73/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 27.02.1997 (Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 W 227/96 über DM 442,50) aufgehoben und die Festsetzung gemäß dem Antrag der Beklagten vom 11.12.1996 abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: DM 442,50) trägt die Beklagte.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die gemäß dem Antrag vom 11.12.1996 geltend gemachten Kosten der Rechtsanwälte Dr. und Kollegen sind nicht angefallen, daher nicht erstattungsfähig.
Der Senat hat mit Beschluß vom 31.05.1991 entschieden, daß die außergerichtlichen Kosten, die dem Gegner des den Richter Ablehnenden im Beschwerdeverfahren entstehen, grundsätzlich erstattungsfähig sind (JurBüro 1991, 1509). An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten.
Hier ist die Festsetzung aber deshalb abzulehnen, weil die beanspruchte Prozeßgebühr nicht angefallen ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.1996 eine Erklärung zum Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht abgegeben. Er hat sich weder zu den Vorgängen in der Verhandlung noch zur dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters noch zur Beschwerdeschrift geäußert. Auch der für die Entscheidung zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat eine Beteiligung der Beklagten bzw. ihres Prozeßvertreters nicht für notwendig erachtet, vielmehr die Beschwerde umgehend zurückgewiesen. Kenntnis von der Beschwerdeschrift erhielt der Beklagtenvertreter lediglich durch deren Übersendung zu Informationszwecken durch das Landgericht. Unter diesen Umständen, da sich der Anwalt auf die Empfangnahme und Weitergabe der Beschwerdeschrift beschränkt, seine Mitwirkung von der Sache her auch überhaupt nicht gefordert ist, fehlt es an einer irgendwie gearteten Beteiligung, eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren entsteht nicht (Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. BRAGO § 61, Rdn. 8, 9; Gerold/v. Eicken 12. Aufl. § 61, Rdn. 8).
Die Beschwerde hat daher mit der aus § 91 Abs. 1 ZPO folgenden Kostenentscheidung Erfolg.
Unterschriften
Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537635 |
AnwBl 1999, 124 |
OLGR-KSZ 1998, 183 |