rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Umfang und Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO. Bestellung für den Berufungsrechtszug nach wirksamer Berufungsrücknahme des Gegners

 

Leitsatz (amtlich)

Bestellt sich der erstinstanzliche Anwalt im Berufungsrechtszug (mit einem Kostenantrag nach § 515 III ZPO) erstmals, nachdem die Berufung des Gegners wirksam zurückgenommen worden ist, so fällt eine Gebühr für das Berufungsverfahren nicht mehr an.

 

Normenkette

ZPO § 515 Abs. 3

 

Beteiligte

Dieter P

Norbert Hof

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 95/98)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 1. März 1999 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1999 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 694,84 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 3. Februar 1999 abgelehnt.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.391,13 DM) hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung einer 13/20 Prozessgebühr aus dem Hauptsachestreitwert für das Berufungsverfahren 3 U 1875/98 OLG Koblenz zuerkannt. Die insoweit von der Rechtspflegerin zitierte Senatsrechtsprechung betrifft ausnahmslos Fälle, in denen der Gegner des Rechtsmittelführers durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war. Daran fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob das Entstehen der Prozessgebühr die Postulationsfähigkeit des bestellten Anwalts voraussetzt (vgl. die Nachweise bei Hartmann „Kostengesetze” 28. Auflage, Rn. 34 zu § 31 BRAGO unter dem Stichwort „Postulationsfähigkeit”). Denn im vorliegenden Fall ist auf Klägerseite eine Prozessgebühr im Berufungsverfahren jedenfalls deshalb nicht entstanden, weil ein Prozessauftrag für das Berufungsverfahren bei dem Oberlandesgericht Koblenz weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Die Prozessbevollmächtigten erster Instanz haben sich im Berufungsverfahren erst nach wirksamer Rücknahme des Rechtsmittels mit einem Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO gemeldet (Schriftsatz vom 26. Januar 1999 – Bl. 80 GA). Eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO konnte zu diesem Zeitpunkt in der Hauptsache nicht mehr verdient werden. Ist die Gebühr demnach nicht entstanden, hat der Beklagte sie auch nicht zu erstatten. Der im angefochtenen Beschluss zuerkannte Betrag musste daher auf das Rechtsmittel des Beklagten entsprechend gekürzt werden.

Ob für den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu Recht eine 13/10 Prozessgebühr aus dem Kostenwert festgesetzt wurde, steht nicht zur Entscheidung an, weil es insoweit an einem Rechtsmittelangriff des Beklagten fehlt (vgl. jedoch zum Problem Senat in MDR 1996, 210, 211 – sowie Senatsbeschluss vom 3. November 1998 – 14 W 690/98).

Als unterliegende Partei hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537724

AnwBl 2000, 261

www.judicialis.de 1999

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