Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch und Nutzungsentschädigung bei Auszug eines Lebenspartners aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB lebt nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ebenso wie bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft - wieder auf. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, er werde die Lasten nicht allein tragen (Rz. 17).
2. Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist. Auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt, dass der ausziehende Partner ein Entgelt verlangen kann, allerdings muss er es zuvor ausdrücklich gefordert haben (Rz. 18).
Normenkette
BGB § 421 Abs. 1, § 426 Abs. 1, § 745 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen 3 O 49/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 4.5.2009 zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht der Beklagten die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, da ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
I. Die Parteien waren Miteigentümer des Anwesens S ... 12 in R. Die Finanzierung des Objekts erfolgte über ein Darlehen bei der S ... I... B. AG. Für dieses Darlehen hafteten die Parteien als Gesamtschuldner. Die monatliche Annuität belief sich auf 750,32 EUR. Die Beklagte zog im Sommer 2006 aus dem gemeinsamen Anwesen aus und stellte ab April 2007 ihre Zahlungen ein. Der Kläger trug bis August 2008 die monatliche Annuität von 750,32 EUR allein. Für insgesamt 17 Monate ergibt dies einen Betrag von 12.755,44 EUR. Der Kläger hat hiervon den hälftigen Betrag von 6.377,72 EUR im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegen die Beklagte geltend gemacht.
Darüber hinaus hat der Kläger die hälftigen Kosten hinsichtlich der Grundsteuer (185,02 EUR jährlich) sowie der Gebäudeversicherung (103,46 EUR jährlich) für die Kalenderjahre 2007 und 2008 geltend gemacht, insgesamt 288,48 EUR, die die Beklagte außergerichtlich anerkannt hat. Ferner hat der Kläger die anteiligen Kosten für die Schornsteinfegergebühren (52,31 EUR pro Kalenderjahr), Entsorgungsgebühren (142,80 EUR pro Kalenderjahr) sowie anteilige Schmutzwasser- und Niederschlagsgebühren für 2008 i.H.v. 48,20 EUR verlangt. Er hat den hälftigen Betrag von 219,21 EUR geltend gemacht.
Am 15.11.2005 trafen die Parteien eine Vereinbarung, wonach die Beklagte sich beim Verkauf der Immobilie verpflichtete, dem Kläger 17.953,-Euro zu zahlen (Anlage K 1, GA 6).
Mit Schreiben vom 29.7.2008 machte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte M., Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich für den Zeitraum von April 2007 bis August 2008, die Ansprüche aus Grundsteuer und Gebäudeversicherung sowie aus der Vereinbarung vom 15.11.2005 geltend (Anlage K 2, GA 7). Die Beklagte hat teilweise die Ansprüche des Klägers durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte G., vom 8.8.2008 (Anlage K 3, GA 3) anerkannt, Ansprüche aus dem Gesamtschuldnerausgleich im Hinblick auf eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe abgelehnt.
Im Sommer 2008 wurde das Hausgrundstück veräußert. Es wurde ein überschießender Verkaufserlös von 17.637,81 EUR zugunsten der Parteien erzielt. Die Hälfte des überschießenden Verkaufserlöses i.H.v. 8.818,91 EUR hat die Beklagte dem Kläger zur Anrechnung auf dessen Ansprüche überlassen.
Der Kläger hat ausgehend von der aus seiner Sicht bestehenden Gesamtforderung von 24.838,41 EUR (6.377,72 EUR Gesamtschuldnerausgleich Zahlungen auf monatliche Annuität; 288,48 EUR anteilige Grundsteuer und Gebäudeversicherung, 219,21 EUR anteilige Schornsteinfegergebühren, Entsorgungskosten und Schmutz- und Niederschlagswasser sowie 17.953 EUR aus der Vereinbarung vom 15.11.2005) unter Anrechnung des Betrages von 8.818,91 EUR eine Forderung von 16.019,50 EUR geltend gemacht, worauf er je 20 EUR, die am 15.12.2008 und 15.1.2009 gezahlt wurden, in Abzug gebracht hat. Die Klageforderung hat sich demnach auf 15.979,50 EUR nebst außergerichtlichen Anwaltskosten belaufen.
Hinsichtlich von 3 weiteren Zahlungen i.H.v. je 20 EUR am 1302., 13.03. sowie 16.4.2009 ist teilweise Erledigung eingetreten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.3.2009 (GA 25) die Forderung von 17.953 EUR gemäß der Vereinbarung vom 15.11.2005 abzgl. des hälftigen Betrages aus dem überschießenden Verkaufserlös von 8.818,91 EUR, insgesamt 9.134,09 EUR anerkannt.
Das LG hat die Beklagte aufgrund Teilanerkenntnisurteils vom 4.5.2009 (GA 41) zur Zahlung von 9.134,09 EUR verurteilt.
Zwischen den Parteien im Streit stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 6.785,50 EUR (15.979,50 EUR./. 60 ...