Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch bei Brand einer Zugmaschine
Leitsatz (amtlich)
Deliktische Haftung des Werkunternehmers für Mangelfolgeschaden über - verjährte - Gewährleistung hinaus. Anforderungen nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Landmaschinenwerkstatt.
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 2 O 5/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Trier vom 13.1.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die ihre Kosten selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a.F.) wegen einer von ihnen gegenüber ihrem Versicherungsnehmer A. B., der ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit mehreren Traktoren und anderen Maschinen sowie eine eigene Werkstatt betreibt, erbrachten Versicherungsleistung für den am 24./25.5.2001 eingetretenen Brandschaden an der landwirtschaftlichen Zugmaschine Deutz, Typ Agroton 260, amtliches Kennzeichen C.
Herr B. unterhielt zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bei den Klägerinnen eine Fahrzeugvollversicherung für die beschädigte Zugmaschine. Diese war von der Nebenintervenientin als normale Serienmaschine produziert und am 7.6.1999 mit einem Original-Umbausatz für noch vorzunehmende Umbauarbeiten an der Turbokupplung des Fahrzeugs an die Beklagte, die einen gewerblichen Landmaschinenhandel nebst Fachwerkstatt betreibt, veräußert worden. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Umbauarbeiten vorgenommen hatte, erfolgte die Erstzulassung der Zugmaschine am 28.6.1999 auf die Beklagte.
Die Beklagte überließ sodann die Zugmaschine Herrn B. zur Nutzung und veräußerte sie schließlich an diesen mit Rechnung vom 7.4.2000 (Bl. 16 d.A.), wobei die Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf Herrn B. und dessen Ehefrau am 18.5.2000 erfolgte (Bl. 12 bis 13 d.A.).
Nachdem A. B. die Zugmaschine über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren im Rahmen seines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens intensiv genutzt und dabei auch selbst Arbeiten im Motorbereich vorgenommen hatte, kam es in der Nacht zum 25.5.2001 zu einem Brand des Fahrzeugs, bei dem ein Totalschaden eintrat. Als Brandursache wurde durch den von den Klägerinnen beauftragten Sachverständigen für Brandursachen D. E. eine falsche Verlegung des Kabels "30" festgestellt (Bl. 19 bis 31 d.A.).
Nachdem die zunächst von den Klägerinnen in Anspruch genommene Nebenintervenientin eine Haftung abgelehnt hatte (Bl. 38 bis 39 d.A.), forderten die Klägerinnen die Beklagte mit Schreiben vom 24.6.2004 (Bl. 44 bis 45 d.A.) zur Zahlung von insgesamt 78.311,70 EUR binnen 14 Tagen erfolglos auf.
Die Klägerinnen und die Nebenintervenientin haben vorgetragen, die Beklagte habe bei dem von ihr durchgeführten Umbau der Turbokupplung das Kabel "30" falsch verlegt.
Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 78.311,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Kabel "30" sei bei den von ihr durchgeführten Umbauarbeiten nicht in seiner Lage verändert worden. Jedenfalls aber seien ihre Mitarbeiter fachkundig hinsichtlich derartiger Arbeiten, zuverlässig und von der Beklagten auch beanstandungsfrei über Jahre hinweg beaufsichtigt worden. Die Brandursache liege in der mangelhaften Absicherung des Treibstofftankes durch die Nebenintervenientin. Der Versicherungsnehmer der Klägerinnen habe bei seinen - zum Teil unsachgemäß durchgeführten - Arbeiten an der Zugmaschine auch das Kabel "30" verändert bzw. bewegt.
Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Kfz-Sachverständigen für Landmaschinen Dipl.-Ing. H. (Bl. 162 bis 180 d.A.) die Klage abgewiesen, da die Klägerinnen ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten als Ursache des streitgegenständlichen Brandschadens nicht bewiesen hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar von einer fehlerhaften Verlegung des Kabels "30" als Brandursache auszugehen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, wer die falsche Kabelverlegung vorgenommen habe, da nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag noch im Herbst des Jahres 2000 Mitarbeiter des Versicherungsnehmers der Klägerinnen Arbeiten an der Zugmaschine durchgeführt hätten, bei denen das Kabel "30" mehrfach habe bewegt bzw. in seiner Lage verändert werden müssen.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, den Beklagtenvortrag zur unfac...