Leitsatz (amtlich)
Reichen von dem Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herüber wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 910 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 10 O 74/12) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Koblenz vom 23.4.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8.11.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenersatz aufgrund eines zwischenzeitlich beseitigten Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien in der Gemarkung W., Flur 50, Flurstücke 6934 und 6933.
Der Kläger und die Beklagte sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich entlang der ca. 100 m langen Grundstücksgrenze zahlreiche, mehrere Jahrzehnte alte Fichten sowie einige Laubbäume, deren Äste auf das Grundstück des Klägers hinüberragen. Nachdem der Kläger die Beklagte mehrfach mündlich und schriftlich gefordert hatte, den Bewuchsüberhang zu entfernen, setzte er der Beklagten mit Schreiben vom 24.2.2012 eine Frist zur Entfernung des Überhangs bis zum 7.3.2012, die die Beklagte jedoch verstreichen ließ.
Im Anschluss daran fand am 20.6.2012 (GA 20) auf Antrag des Klägers beim Schiedsmann der Verbandsgemeinde W. ein Schlichtungsversuch statt. Im Rahmen dieses Schlichtungstermins lehnte die Beklagte eine Beseitigung des Überhangs ab.
Daraufhin ließ sich der Kläger zunächst ein Angebot der Firma Baumdienst Siebengebirge vom 1.3.2012 (GA 21) bezüglich der Beseitigung des Überhangs entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Parteien erstellen.
Ausweislich dieses Angebots wurden drei Arbeitstage zur Beseitigung und Entsorgung des Überwuchses angesetzt und Kosten i.H.v. insgesamt 5.670 EUR netto veranschlagt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Äste der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen und an der Grundstücksgrenze stehenden Bäume ragten mittlerweile mehrere Meter über die Grundstücksgrenze auf sein Grundstück herüber. Durch diesen Überwuchs werde sein Grundstück erheblich beeinträchtigt, da Nadeln und Blätter sowie Astteile nach starkem Wind oder Sturm regelmäßig hierauffielen. Zudem müsse das Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Holzhütte regelmäßig von den Astteilen, Nadeln und Blättern gereinigt werden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.723,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, durch die überhängenden Äste würde das Grundstück des Klägers nicht beeinträchtigt, insbesondere sei nicht zu befürchten, dass große Äste abbrechen oder sonst eine Gefahr vom Grundstück der Beklagten ausgehe. Darüber hinaus lägen die streitgegenständlichen Grundstücke an einem Waldrand, so dass der Kläger den Nadel- und Laubbefall, der lediglich geringfügig sei und sein Grundstück nicht beeinträchtige, als üblich hinnehmen müsse. Schließlich sei die Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks durch den Überhang nicht beeinträchtigt.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.723,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2012 sowie weitere 285,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass von dem Grundstück der Beklagten entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu den Beseitigungsarbeiten durch den Zeugen K. Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herübergeragt hätten. Dadurch sei die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt gewesen. Daher stehe dem Kläger gem. § 910 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB das Recht zu, die von dem Grundstü...