Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 442/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 19.9.2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Maßgeblich für die Versicherung sind die Satzung des Vereins, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB in der Fassung 10/1997, Anlage B 3), der Antrag des Versicherungsnehmers sowie die Besonderen Bedingungen und Beschreibungen (BBR).
Die Klägerin ist ein Betrieb für Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen. Im Jahr 2008 projektierte und installierte sie im Auftrag der Firma ... [A]s Restaurant-Landhaus ... [A] GbR,... [Z], die Heizungsanlage in einem Hotelgebäude.
Zur Planung der Heizungsanlage ermittelte sie zunächst den Wärmebedarf. Auf der Grundlage des ermittelten Wärmebedarfs sah sie die Errichtung einer Heizungsanlage bestehend aus zwei Luft-Wärmepumpen und einer Erdgasheizung vor. Im Regelbetrieb sollte die Beheizung des Gebäudes über die zwei Luft-Wärmepumpen erfolgen. Bei hohem Wärmebedarf sollte sich die Erdgasheizung zuschalten. Die Installation der Heizungsanlage erfolgte entsprechend dieser Planung.
Die Auftraggeber rügen die Mangelhaftigkeit der von der Klägerin geplanten und montierten Heizungsanlage und fordern den Rückbau der zwei Luft-Wärmepumpen mit der Begründung, beim Beheizen des Gebäudes mit den beiden Luft-Wärmepumpen fielen deutlich höhere Kosten an als bei der Beheizung mit der Erdgasheizung. Dies sei nicht auf einen Mangel der eingebauten Pumpen zurückzuführen, sondern durch deren Bauart bedingt. Eine Nachbesserung sei technisch durch den Einbau neuer Luft-Wärmepumpen nicht möglich. Sie führen gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Koblenz, Az. 8 OH 32/12.
Die Auftraggeber verlangen nunmehr die Teil-Rückgängigmachung des Vertrages, d.h. den Rückbau der Luft-Wärmepumpen sowie die Erstattung der hierauf entfallenden Werklohnkosten sowie angeblicher Energiemehrkosten. Diese Ansprüche haben sie überschlägig mit 41.000,00 EUR beziffert.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.1.2012 gegenüber der Klägerin den Deckungsschutz ab. Er beruft sich auf Ziffer 30.1 der Besonderen Bestimmungen und Zusatzbestimmungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Installateure und Elektroinstallateure.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht auf "eigene" Rechnung tätig geworden. Sie habe auch keine Verpflichtung übernommen, die über ihr Berufsbild hinausgehe. Sie habe Planungsleistungen im Zusammenhang mit einer Werkleistung erbracht. Für diese Arbeiten sei bedingungsgemäß Deckung zu gewähren. Es handele sich nur um eine gelegentliche Planung. Sie habe die Anlage geplant. Anhand dieser Planung sei ein Leistungsverzeichnis erstellt und dem Auftraggeber überlassen worden. Dieser habe dann Angebote eingeholt. Die Klägerin habe den Zuschlag erhalten. Ansonsten habe sie ein Entgelt für die Planung in Höhe von 4 % des Auftragsvolumens erhalten sollen. Solche Leistungen erbringe die Klägerin maximal zwei Mal pro Jahr.
Der Leistungsausschluss greife nur, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen erbringe, die über sein eigentliches Berufsbild hinausgingen. Auch bei Planungsfehlern eines Architekten bestehe Versicherungsschutz, sobald sich der Planungsfehler an dem Objekt realisiert habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zur Abwehr und gegebenenfalls zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche der Firma ... [A]s Restaurant-Landhaus ... [A] GbR,...{Z] wegen behaupteter Mängel und Planungsfehler der Heizungsanlage des Hausanwesens ... [Z], bestehend aus einer Gasheizung und zwei Luft-Wärmepumpen, die gem. dem als Anlage I beigefügten Antrag vom 26.11.2012 Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Koblenz, Az. 8 OH 32/12 sind, bedingungsgemäß Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungs-Schein-Nr.: 66 ... 66 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, das Vorliegen von Mängeln an der Heizungsanlage werde mit Nichtwissen bestritten.
Die Klägerin sei für den von ihr behaupteten Schadensfall nicht versichert. Versicherungsschutz bestehe nur für gelegentliche Planungen. Tatsächlich handele es sich hier um von der Klägerin alltäglich ausgeführte Aufgaben, nämlich die Planungsleistung für ein Objekt, das von ihr auf eigene Rechnung erstellt wurde. Die Leistung der Klägerin sei nicht versichert, wenn sie die Planung und Errichtung der Anlage durchführe. Die Klausel sei eindeu...