Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 442/13) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24.4.2015.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das LG hat zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung wegen drohender Schadensersatzansprüche der ... [A] GbR abgelehnt.
Nach § 100 VVG ist der Haftpflichtversicherer zwar verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tätigkeit geltend macht. Er hat unbegründete Ansprüche abzuwehren.
Das LG nimmt jedoch zu Recht Bezug auf Ziffer 30.1, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden, (Zusatzbestimmung für Installateure). Die Bestimmung hat folgenden Inhalt:
"30.1 Planungsrisiko für fremde Rechnung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen durch gelegentliche planende, beratende und überwachende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherungsnehmers gemäß der Betriebsbeschreibung bis zu einem Planungsentgelt von 15.000,00 EUR jährlich.
Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer) oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden.
Ist der Versicherungsnehmer selbst oder ein mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenes Unternehmen nur teilweise in die Ausführung eingeschaltet (z.B. Übernahme der Erstellung einzelner Gewerke), gilt der Ausschluss nur für Schäden an diesen vom Versicherungsnehmer ausgeführten Objektteilen.
Ferner sind nicht mit versichert Ansprüche wegen Verstößen, die von einem vom Versicherungsnehmer (als Generalplaner) beauftragten Subplaner begangen wurden.
Die Bestimmung über die Vorsorgeversicherung Ziff. 3.1 (3) AHB und Ziff. 4 AHB finden keine Anwendung."
Das LG stellt zutreffend darauf ab, dass die Klägerin die Heizungsanlage auf eigene Rechnung selbst geplant und errichtet habe. Die von der ... [A] GbR gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gehen nicht über den Erfüllungsanspruch hinaus. Erfüllungsansprüche sind über die Betriebshaftpflicht nicht mit versichert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.9.2003 - 9 U 27/03 - R+S 2003, 501 f. = ZfS 2004, 326 f., zitiert nach Juris Rn. 16).
Die Klägerin soll aus der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für handwerkliche Fehler haben, nicht aber für die planende Tätigkeit, eine Ausnahme gilt für die gelegentliche Planung. Entgegen dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der Planung nicht um eine gelegentliche Planung, so dass kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung in Betracht kommt.
Soweit die Klägerin ausführt, der Ausschluss des Versicherungsschutzes für planende Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichte, sei der Berufsbildklausel der BBR/Arch nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen solle, die über das Berufsbild des Architekten hinausgingen, es sei für die Haftpflichtversicherung für (Heizungs-) Installationsbetriebe zu fordern, dass ein über das Berufsbild des (Heizungs-) Installationsbetriebes hinausgehendes Risiko übernommen werde, z.B. als Generalunternehmer, der nicht nur sein Gewerk schulde, sondern alle Gewerke und sich in der Regel mehrerer Subunternehmer bediene und dementsprechend nicht nur für die eigene Leistung, sondern auch für die Leistung anderer vergütet werde, verfängt dieser Angriff nicht.
Denn die Tätigkeit eines Architekten ist in der Regel auf die Planung beschränkt. Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen führen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden. Eine fehlerhafte Planung einer Heizung führt hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen.
Entgegen den Ausführungen der Berufung führt Ziffer 30, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung nicht allgemein zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes der "normalen" Betriebshaftpflichtversicherung". Ziffer 30.1 ...