Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 22.11.2016; Aktenzeichen 5 O 382/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.11.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 633,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO). Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten gehören nur ausnahmsweise dazu (BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415).
Die Tätigkeit des Gutachters muss zunächst einen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (Senat v. 10.10.2016, 14 W 537/16 Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10), können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird. Vielmehr muss sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Aus diesem Grunde kommt die Erstattung der Kosten einer allgemeinen Prozessbegleitung durch einen Sachverständigen auch nicht in Betracht. Die Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen (Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259 Senat v. 21.09.2010, 14 W 521/10 = JurBüro 2011, 649).
Der Auftrag an den Privatsachverständigen muss im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, wobei eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht kommt, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis-
se nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Dabei darf die durch den Privatgutachter gewährte Hilfe oder Zuarbeit mit prozessualen Mitteln, etwa durch ein Beweissicherungsverfahren, nicht zu erreichen sein.
§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangt dabei die Glaubhaftmachung der Kostenposition, die sich nicht nur auf die Vorlage des Kostenbeleges, sondern auch auf die der Annahme der Erstattungsfähigkeit zugrunde liegenden Tatsachen zu erstrecken hat. Dem hat die Beklagte mit ihrem Antrag vom 24.08.2016 (Bl. 195 GA) Rechnung getragen. Was der Kläger dagegen mit seiner sofortigen Beschwerde vorbringt, lässt die dargelegte Rechtsprechung außer Betracht.
Die glaubhaft gemachten Sachverständigenkosten sind im Hinblick auf die Stundenzahl wie den Stundensatz angemessen. Hiergegen hat der Kläger auch nichts erinnert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI10311962 |