rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand der Erfüllung und Stundung ist nichtgebührenrechtlicher Einwand i. S. von § 16 Abs. 5 BRGO. Vergütungsfestsetzung gemäß § 19 BRAGO
Leitsatz (amtlich)
Wendet der Mandant im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 16 BRAGO ein, die Gebührenforderung sei erfüllt, zumindest gestundet und wendet sich der Anwalt dagegen mit einem substantiierten Bestreiten der Erfüllung und dem Vortrag der Kündigung der Stundung, so kann dieses materielle Vorbringen nicht im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 16 BRAGO geprüft werden.
Der Anwalt muß auf den Klageweg verwiesen werden.
Normenkette
BRAGO § 16 Abs. 5
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 75/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss entspricht der Bestimmung des § 19 Abs. 5 BRAGO. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, wenn die Partei Einwendungen oder Einreden erhebt, die außerhalb des Gebührenrechts angesiedelt sind.
So verhält es sich auch hier. Der Antragsgegner hat nämlich vorgebracht, dass er die Forderungen der Antragsteller, soweit sie fällig geworden seien, getilgt habe und im übrigen eine Stundungsvereinbarung bestehe. Einer besonderen Substantiierung oder gar eines Beweises dieser Behauptung bedurfte es nicht. Einwendungen sind selbst dann beachtlich, wenn sie unschlüssig oder widerlegt erscheinen (von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rnr. 35). Deshalb verhilft auch die ins einzelne gehende Replik, der Antragsgegner habe nicht ordnungsgemäß getilgt und in der Folge sei die Stundungsvereinbarung wirksam gekündigt worden, den Antragstellern nicht dazu, im hiesigen (vereinfachten) Verfahren einen Titel für ihre Vergütungsforderung zu erlangen.
Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der Ausspruch hinsichtlich der Gerichtsgebühren beruht auf § 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGO.
Wegen der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten weist der Senat auf seine Entscheidung JurBüro 1980, 70, 71 hin.
Unterschriften
Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 650299 |
AGS 2002, 187 |
BRAGOreport 2002, 79 |