rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angeblicher Fehler beim Deckungsschutz-nichtgebührenrechtlicher Einwand. Vergütungsfestsetzung gemäß § 19 BRAGO

 

Leitsatz (amtlich)

Wirft der Mandant im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrem seinem Prozessbevollmächtigten vor Jener habe es versäumt, eine Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers einzuholen, indem er sich an den falschen Versicherer gewandt habe, so handelt es sich bei diesem Einwand um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand, der die Kostenfestsetzung hindert. Der Streit muss in einem Gebührenprozess ausgetragen werden.

 

Normenkette

BRAGO § 16 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 316/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2000 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 2. Oktober 2000 wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der unter Bezugnahme auf § 19 BRAGO ergangen ist, kann keinen Bestand haben.

Gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO ist die gerichtliche Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, wenn die Partei Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So verhält es sich auch hier: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragsteller hätten ihre ihm gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie versäumt hätten, eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung herbeizuführen. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang an den falschen Versicherer gewandt. Im Übrigen sei die Erteilung einer Deckungszusage Voraussetzung für die Mandatierung gewesen.

Damit hält der Antragsgegner der streitigen Gebührenforderung nicht nur einen Schadensersatzanspruch entgegen, sondern stellt darüber hinaus schon die Grundlage der Gebührenforderung in Frage. Das hindert die beantragte Kostenfestsetzung, ohne dass es einer zusätzlichen Substantiierung bedürfte. Ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt (OLG Koblenz JurBüro 1980, 70 und 1986, 569).

 

Unterschriften

Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 650296

FamRZ 2002, 1206

AGS 2002, 187

AGS 2002, 20

KammerForum 2002, 190

OLGR-KSZ 2001, 526

www.judicialis.de 2001

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