Leitsatz (amtlich)
Bei der Regelung des elterlichen Umgangsrechts mit einem Pflegekind sind die Rechtsposition des Kindes, der Pflegeeltern und das elterliche Umgangsrecht miteinander in Einklang zu bringen. Besteht keine Rückkehrperspektive für das Kind, dient der Umgang der Eltern lediglich der Verhinderung des Kontaktabbruchs zur Herkunftsfamilie, so dass insbesondere bei einer fehlenden oder nur geringen Bindung des Kindes zum Umgangsberechtigten ein Umgang lediglich einmal im Monat regelmäßig ausreichend erscheint.
Wird der zustehende Umgang gewährt, fehlt es einem Umgangsantrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Fall ist die bloße Abweisung eines Umgangsantrags ohne Regelung des Umgangs zulässig (Anschluss an OLG Koblenz [13. ZS] FamRZ 2017, 1844 m. abl. Anm. Hammer, S. 1845; Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2006, 1005, 1006 und FamRZ 2005, 1815, 1816 sowie BGH FamRZ 2016, 1058).
Normenkette
BGB § 1684; GG Art. 6
Verfahrensgang
AG Westerburg (Aktenzeichen 42 F 108/21) |
Tenor
1. Der Bevollmächtigte der Antragsteller, Herr V., wird als nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 07.10.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgangsantrag der Kindeseltern vollumfänglich abgewiesen wird.
3. Die Kindeseltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren hat der Bevollmächtigte der Kindeseltern, Herr V., mit am 08.11.2021 eingegangenem Schreiben Beschwerde gegen den ihm am 12.10.2021 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 07.10.2021 eingelegt. In dem Beschluss ist den Eltern der Umgang mit ihrem am 12.10.2020 geborenen und wenige Tagen nach der Geburt fremduntergebrachten Kind K. einmal monatlich in den Räumen des Jugendamts M. gewährt worden. Des Weiteren hat das Familiengericht erkannt, dass der Umgang im Fall einer geplanten Rückführung ausgeweitet wird.
Mit weiterem Beschluss vom 18.11.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg den Eltern das Sorgerecht für ihr o.g. Kind entzogen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat am 03.02.2022 als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde moniert im vorliegenden Verfahren, dass es innerhalb eines Jahres bislang begleitete Umgangskontakte von insgesamt 13 Stunden gegeben habe. Dies entspreche weder dem Kindeswohl, noch achte ein solcher Umgang die Grundrechte der Eltern und fördere ausreichend eine Rückführungsperspektive. Anhaltspunkte für ein kindeswohlschädliches Verhalten der Eltern während der Umgangskontakte bestünden nicht. Aus diesem Grund begehren die Eltern nach wie vor mehr Umgang.
Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt erachten den vom Familiengericht angeordneten monatlichen begleiteten Umgang als sachgerecht. Für K. sei der bisher praktizierte einstündige Umgang ausreichend, da er dann müde werde und von den vielen Eindrücken überfordert erscheine. Auch diene der Umgang hier aus Sicht des Kindes nicht dem Aufbau einer Bindung, sondern vielmehr dem Wissen um seine "Wurzeln" und der Biographiearbeit, welche zur Identitätsfindung wichtig sei. In der Vergangenheit hätten die Kindeseltern die Möglichkeit zu zwei Umgangskontakten im Monat gehabt. Diese hätten nur unregelmäßig stattgefunden, da eine Absprache mit den Eltern nicht einfach gewesen sei. Dies habe zum einen an den Arbeitszeiten des Kindesvaters gelegen. Zum anderen habe jedoch auch die nicht berufstätige Kindesmutter Termine, an denen der Vater berufsbedingt nicht habe teilnehmen können, nicht wahrnehmen wollen. Aufgrund der Sorgerechtsentscheidung und dem somit dauerhaften Verbleib von K. in einer Pflegestelle seien nun häufigere Umgangskontakte als einmal monatlich nicht kindeswohlorientiert. Im Rahmen der Hilfeplanung seien begleitete Treffen aktuell am 24.01.2022, 23.02.2022 und 24.03.2022 jeweils von 15 Uhr bis 16 Uhr vereinbart worden. Im Termin am 24.03.2022 sei geplant, die nächsten Termine unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit des Kindesvaters abzusprechen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zwar gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg und führt überdies zur vollständigen Abweisung des Umgangsantrags. Des Weiteren war der Bevollmächtigte der Kindeseltern gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückzuweisen.
1. Die von den Kindeseltern ihrem Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht berechtigt diesen nicht, die Kindeseltern im vorliegenden Umgangsverfahren zu vertreten.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG sind zur Vertretung nur befugt: volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten des Verfahrens untereinander, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
Hierauf und auf die Folgen...