Leitsatz (amtlich)
Werden mehrere Anwälte als BGB – Gesellschafter in Anspruch genommen, erhöht sich die Prozessgebühr. Die entstandene Gebühr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Prozessgericht ohne entsprechende Erklärungen der Parteien aufgrund der Entscheidung (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 = NJW 2001, 1056 = BB 2001, 374 = ZIP 2001, 330 = WM 2001, 408 = NZM 2001, 299 = NZG 2001, 311 = NotBZ 2001, 100 = DGVZ 2001, 59 = NZI 2001, 241 = ZMR 2001, 338 = BauR 2001, 775 = InVo 2001, 171 = JurBüro 2001, 319 = ZAP 2001, Fach 15) davon ausgeht, statt der Gesellschafter sei die BGB-Gesellschaft verklagt worden.
Normenkette
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 40/00) |
Tenor
Die von den Klägern an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,33 DM (= 518,62 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 7.11.2001 festgesetzt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert ursprünglich 739,40 DM (= 378,10 Euro) haben die Kläger 4/7 und die Beklagten 3/7 zu tragen.
Gründe
Die gem. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 567 ff. ZPO (n.F.) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist in beiden Instanzen entstanden und erstattungsfähig.
Die Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, MDR 2001, 459 = BGHReport2001, 237 = AG 2001, 307 = BB 2001, 374) zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auf den Passivprozess der Beklagten – die Rechtsanwälte H. und H. – gebührenrechtlich ohne Einfluss.
Entsprechend der vormaligen Rechtslage sind die Beklagten als Gesellschafter der Anwaltssozietät in Anspruch genommen und entsprechend dem Urteilsausspruch im Urteil des LG als solche verurteilt worden. Schon aus diesem Grund ist die erhöhte Gebühr in erster Instanz angefallen und erstattungsfähig (vgl. Hansens Anwaltsblatt 2001, 583 m.w.N. in Fn. 21).
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass dem Urteil des BGH keine zeitliche Rückwirkung in gebührenrechtlicher Hinsicht zukommt (vgl. Hansens Anwaltsblatt 2001, 583).
Das Urteil des 3. Zivilsenates des OLG Koblenz vom 23.10.2001 ist in der Tat missverständlich. Es scheint, als sei von Amts wegen das Urteil des BGH auf der Beklagtenseite in dem Sinne umgesetzt worden, dass nunmehr die BGB-Gesellschaft verklagt und als solche verurteilt sei, ohne zu unterscheiden und klarzustellen, ob der Prozess gegen die (rechtlich neue) Beklagte und/oder gegen die Beklagten geführt worden wäre (vgl. demgegenüber den Vergleichswortlaut im Protokoll vom 11.9.2001).
Aber auch dieses Urteil ist gebührenrechtlich hinsichtlich der Erhöhungsgebühr in zweiter Instanz ohne Einfluss, denn Berufung ist von den Beklagten eingelegt worden, bevor die Entscheidung des Bundesgerichthofes „in der Welt war”. Da war die erhöhte Prozessgebühr bereits angefallen und im Bestand unabhängig vom weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens. Wie bei einer zeitlich anderen Abfolge zu entscheiden wäre, bedarf hier keiner Klärung.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 und § 515 Abs. 3 ZPO entsprechend (739,50 DM/420,70 DM).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus dem Beschwerdeangriff. Gerichtskosten fallen nicht an (KV-Nummer 1957 GKG).
Stein
Richter am OLG als Einzelrichter
Fundstellen
JurBüro 2002, 417 |
MDR 2002, 721 |
NJOZ 2002, 1902 |