Gründe

(a) ›... Für Parkverstöße und andere Verkehrszuwiderhandlungen ist grundsätzlich allein der Fahrzeugführer verantwortlich. In Rechtspr. und Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß eine Ahndung des Kraftfahrzeughalters wegen Beteiligung an einer vom Kraftfahrzeugführer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit möglich ist, wenn er bewußt und gewollt einen eigenen Beitrag zu der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes leistet, d. h., wenn er das Fahrzeug einem Dritten zur Verfügung stellt, von dem er weiß, daß dieser schon mehrfach mit dem Fahrzeug bestimmte Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat, und daher weitere Verstöße zu besorgen sind, die der Halter dann in Kenntnis dieser Sachlage billigend in Kauf nimmt ([u. a.] BayObLG, VRS 53, 363 [hier: IV (468) 116 a]; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1979, 22 und VRS 64, 205; OLG Hamm, NJW 1981, 2269 [hier: IV (468) 131 a]; OLG Celle, bei Göhler in NStZ 1985, 62).

(b) Die vom AG getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung der vorgenannten .. Grundsätze die Verurteilung des Betroff. [wegen vorsätzlicher Beteiligung an einem Ä von seiner Ehefrau mit seinem Pkw Ä vorsätzlich begangenen Falschparken an einer Parkuhr]. Nach den Feststellungen des AG hatte die Ehefrau des Betroff. [zuvor] bereits zweimal innerhalb eines kurzen Zeitraums mit dem Fahrzeug des Betroff. an [demselben] Parkplatz .. in N. verbotswidrig geparkt. Der Betroff., gegen den selbst in sieben Fällen im [selben] Jahre .. Bußgeldanzeigen wegen verbotswidrigen Parkens an diesem Parkplatz .. ergangen waren, hatte von diesem verkehrswidrigen Verhalten seiner Ehefrau Kenntnis. Gegen ihn waren auch in den von der Ehefrau begangenen Parkverstößen die jeweiligen Anzeigen gerichtet. Er wußte somit, daß die Ehefrau .. [mit seinem] Kraftfahrzeug .. wiederholt vorsätzlich verbotswidrig geparkt hatte. Aus dieser Kenntnis konnte das AG unbedenklich den Schluß ziehen, der Betroff. habe bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs an seine Ehefrau damit gerechnet und insoweit auch billigend in Kauf genommen, daß diese erneut Verkehrsverstöße derselben Art begehen werde. Damit hat er diese Verkehrsverstöße seiner Ehefrau vorsätzlich i. S. von § 14 Abs. 1 OWiG gefördert, wenn er ihr erneut das Fahrzeug überließ, ohne sie unter Hinweis auf die bisherigen Verkehrsverstöße auf ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere beim Parken, anzuhalten.

Der vom Betroff. vertretenen Ansicht, daß ein solcher Schluß auf den Vorsatz des Halters nur bei einer vorangegangenen Vielzahl von Verkehrsverstößen des Fahrzeugführers zulässig sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Derartige Voraussetzungen sind von der Rechtspr. nicht aufgestellt worden, vielmehr ist in den oben angeführten Entscheidungen lediglich von ›wiederholten‹ bzw. ›mehrmals‹ begangenen Verkehrsverstößen die Rede. Eine Mindestzahl wird dabei nicht festgelegt. ...‹

Soweit in dem vom OLG Celle (aaO.) entschiedenen Fall eine größere Anzahl von vorausgegangenen Parkverstößen (insgesamt 41 innerhalb eines Jahres) vorgelegen habe, ließen sich daraus schon deshalb keine Rückschlüsse für die Richtigkeit der vom Betroff. vertretenen Ansicht ziehen, weil es in jenem Fall um die Anforderungen an die Feststellung der Identität der für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommenden Personen gegangen sei. Im vorl. Fall seien jedoch als Täter der Ordnungswidrigkeit(en) nur der Betroff. und seine Ehefrau in Betracht gekommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994031

NJW 1986, 1003

DRsp IV(468)151a-b

VRS 69, 388

VerkMitt 1986, 79

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