Leitsatz (amtlich)
Im einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung auch in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG nicht statthaft.
Normenkette
FamFG § 57 S. 2
Verfahrensgang
AG Neuwied (Aktenzeichen 25 F 149/19 eA) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 07.08.2019 werden kostenpflichtig verworfen.
Wert: bis 500 EUR
Gründe
Die Beschwerden der Antragsgegner, mit welchen diese sich gegen die Kostenentscheidung in dem auf mündliche Verhandlung ergangenen und die von den Antragstellern begehrte einstweilige Gewaltschutzanordnung zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts richten, ist nicht statthaft.
1. Ein gegen die angefochtene Kostengrundentscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Dies folgt aus § 57 FamFG. Satz 1 dieser Vorschrift schließt grundsätzlich eine Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen aus. Nach der in Satz 2 Nr. 4 FamFG normierten Ausnahme gilt dies zwar dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung über einen Gewaltschutzantrag entschieden hat. Obgleich diese Tatbestandsvoraussetzung vorliegend gegeben ist, eröffnet dies nicht die hier erhobene isolierte Kostenbeschwerde der Antragsgegner.
Mit der Ausnahme des § 57 Satz 2 FamFG sollen nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung wurde durch die abschließende Aufzählung der in Satz 2 des § 57 FamFG genannten Bereiche zum Ausdruck gebracht. Eine Anfechtungsmöglichkeit soll danach nur dann bestehen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliegt und aus der vorläufigen Anordnung ein dauerhafter Rechtszustand entstehen kann. Ansonsten bestehen Sinn und Zweck der Norm darin, den Fortgang der Hauptsache nicht dadurch zu behindern, dass wegen einstweiliger Anordnungen die Verfahrensakten zwischen den Instanzen hin und her gesandt werden. Ferner dient die Vorschrift einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte.
Die Anfechtbarkeit allein einer Kostenentscheidung ist mit dieser gesetzgeberischen Wertung und Gewichtung nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber durch die fehlende Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt deutlich gemacht hat, dass rein wirtschaftliche Belange nicht einer Nachprüfung unterliegen sollen (vgl. OLG Koblenz [9. ZivS.] FamRZ 2018, 1766 m.w.Nw. und OLG Koblenz [11. ZivS.] FamRZ 2016, 1287).
Die vorgenannten Grundsätze gelten dabei nicht nur für die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung (so die Sachverhalte in OLG Koblenz [9. ZivS.] FamRZ 2018, 1766 m.w.Nw. und OLG Koblenz [11. ZivS.] FamRZ 2016, 1287), sondern gleichermaßen für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung. Insbesondere lässt sich ein gesetzgeberischer Wille, mit der durch die Nichtübernahme der § 99 Abs. 1 ZPO entsprechenden Regelung des früheren § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG in das FamFG nunmehr eröffneten Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Hauptsacheverfahren dies zugleich in Verfahren der einstweiligen Anordnung ermöglichen zu wollen, nicht herleiten (vgl. auch OLG Koblenz [9. ZivS.] FamRZ 2018, 1766).
2. Mangelt es den Beschwerden der Antragsgegner folglich bereits an deren Statthaftigkeit, wären diese auch in der Sache unbegründet.
Zutreffend rügen die Beschwerdeführer zwar, dass das die angefochtene Entscheidung die nach § 81 FamFG - auf diesen und nicht wie der Antragsgegner zu 1) meint auf §§ 91 f. ZPO verweist § 51 Abs. 4 FamFG - erforderliche Ermessensausübung nicht erkennen lässt. Somit hätte der Senat eine eigene Ermessensabwägung durchzuführen. Diese würde allerdings lediglich dazu führen, dass nicht von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre. Eine Nichterstattung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten erschiene hingegen sachgerecht. Zutreffend ist zwar, dass die Antragsteller das einstweilige Gewaltschutzanordnungsverfahren verloren haben. Ein Fall der § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG lag aber nicht vor. Vielmehr scheiterte der Antrag an der Beweisfälligkeit der Antragsteller bei einer vom Familiengericht festgestellten längeren Zerstrittenheit der Beteiligten mit jeweiligem feindseligen Verhalten gegenüber der Gegenseite. Etwas anderes folgt bei der auf den konkreten Einzelfall bezogen gemäß § 81 Abs. 1, 2 FamFG durchzuführenden Ermessensausübung aus den vorgenannten Gründen hier auch nicht daraus, dass hinsichtlich der Antragsteller zu 3) und 4) zudem bereits das Eilbedürfnis gefehlt hat.
3. Nach alledem haben die Beschwerden der Antragsgegner keinen Erfolg.
Die verfahrensrechtlichen Nebenent...