Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite einer gerichtlichen Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen 11 O 184/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der eine Kostenausgleichung ablehnende Beschiuss des LG Trier vom 12.11.2009 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 3.7.2009 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 480,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2009 festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerde (Wert 961,28 EUR) hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin hat am 2.7.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, dem das LG ohne mündliche Verhandlung am 3.7.2009 im Beschlusswege teilweise stattgegeben hat. Im Übrigen es den Antrag zurückgewiesen und entschieden, dass die Antragstelierin und die Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben (18, 19 GA).
Gemäß einem Aktenvermerk erschien am 6.7.2009 Rechtsanwalt K auf der Geschäftsstelle des LG, bestellte sich für die Antragsgegnerin und beantragte Akteneinsicht. Die Akten wurden ihm ausgehändigt. Er reichte sie am 8.7.2009 zurück mit der Anmerkung, es bleibe ausdrücklich vorbehalten, Widerspruch einzulegen. Dazu kam es in-der Folgezeit nicht.
Am 16.9.2009 meldete der Bevollmächtigte der Antragstelierin die dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten i.H.v. 961,28 EUR zur Ausgleichung an. Nach Aufforderung gem. § 106 ZPO stellte der Bevoiimächtigte der Antragsgegnerin am 7.10.2009 den Antrag, die dieser entstandenen Kosten mit 961,28 EUR in die Ausgleichung einzubeziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2009 hat das LG eine Kostenausgleichung abgelehnt mit dem Bemerken, da jeder Partei 961,28 EUR an außergerichtlichen Kosten entstanden seien, jede die Hälfte zu tragen habe, finde im Ergebnis eine Ausgleichung nicht statt. Gerichtliche Kosten waren zu diesem Zeitpunkt von keiner Partei eingezahlt worden (35, 36 GA).
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin sei erst nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung von dieser beauftragt worden. Seine Tätigkeit sei daher nicht dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung zuzuordnen. Die Antragsgegnerin ist dem mit der Behauptung entgegen getreten, die ihrerseits angemeldeten Kosten seien ausgleichspflichtig.
Mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.11.2009 hat das LG ausgeführt, durch die Prüfung der Erfolgsaussichten eines "Rechtsmittels" sei auf der Seite der Antragsgegnerin eine Geschäftsgebühr entstanden. Diese sei bei der Ausgleichung zu berücksichtigen, da die Prüfung "als eine Tätigkeit innerhalb des Verfahrens der Eilmaßnahme zu verstehen" sei (45 GA).
Mit Beschluss vom 8.12.2009 hat der Einzelrichter des Senats die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gem. § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegialgericht übertragen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Gemäß der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung im Beschluss des LG vom 3.7.2009 sind 1/2 (480,64 EUR) der der Antragstellerin entstandenen, rechtlich und rechnerisch zutreffend angemeldeten Kosten (961,28 EUR) zu ihren Gunsten gegen die Antragsgegnerin festzusetzen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Ausgleichung ihrer Kosten von 961,28 EUR ist abzulehnen.
Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beschwerde (40, 43 GA) hat die Antragsgegnerin ihren Bevollmächtigten erst nach der Entscheidung des LG über den Antrag auf Eriass der einstweiligen Verfügung mit der Fragestellung beauftragt, ob dieser Beschluss hinzunehmen oder ob gegen ihn vorzugehen sei (25 GA). Im Ergebnis ist es sodann bei der Entscheidung vom 3.7.2009 und deren Kostenausspruch geblieben, weil keine Partei einen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Unter dieser Vorgabe kommt eine Ausgleichung der der Antragsgegnerin durch die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs entstandenen Kosten, entgegen der Ansicht des LG, nicht in Betracht.
Bei dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ist zwar eine Verfahrensgebühr entstanden, weil er eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren verdient der Rechtsanwalt des Antragsgegners schon dann eine (halbe oder ganze) Verfahrensgebühr, wenn er in Ausführung eines Auftrags, im Eilverfahren mitzuwirken, irgendwie tätig wird (OLG Hamm JurBüro 2005, 593, OLGReport Köln 2006, 881). Dies gilt auch dann, wenn ein mit der Vertretung beauftragter Anwalt in einem erwarteten Eilverfahren etwa durch Hinterlegung einer Schutzschrift tätig wird (BGH vom 5.11.2008 - I ZB 16/2008). Die Verfahrensgebühr entsteht, weil die Entgegennahme der einstweiligen Verfügung sowie die Be...