Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für das Kostenfestsetzungsverfahren bleibt die GmbH trotz Löschung und Liquidation parteifähig, wenn mit dem behaupteten Kostenerstattungsanspruch ein Anhaltspunkt für verwertbares Vermögen besteht.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 8 O 159/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 17.6.2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerde- verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 18.029,23 Euro.
Gründe
Die Beklagten wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, die klagende GmbH sei nicht mehr existent. Im Handelsregister sei sie gelöscht. Demzufolge könne die Klägerin auch nicht mehr Partei des Kostenfest- setzungsverfahrens sein.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Klägerin ist parteifähig (§ 50 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt worden ist. Zwar wird eine GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. Durch die Auflösung wird das Gesellschaftsverhältnis aber nicht beendet. Vielmehr wird die GmbH zu einer Liquidations- gesellschaft, bis die Geschäfte abgewickelt sind. An der Rechts- und Parteifähigkeit ändert die Auflösung nichts (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394; NJW-RR 1986, 836; WM 1964, 152 [153]; BGHZ 1, 325 [329]).
Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Durch die Löschung allein wird die Gesellschaft nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 1986, 836; BGH LM § 64 GmbHG Nr. 1). Das Gesellschaftsverhältnis besteht vielmehr trotz Löschung fort, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft kann mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozess führen; sie gilt dann als parteifähig (BGH NJW-RR 1986, 394 m.w.N.).
Zur weiteren Begründung wird auf die nach Auffassung des Senats überzeugenden Ausführungen von Bork in JZ 1991, 841 ff. verwiesen.
Dementsprechend wird die Gesellschaft für das Kostenfestsetzungs- verfahren gerade deshalb als existent behandelt, weil ihr noch der prozessuale Erstattungsanspruch zusteht (vgl. zum Ganzen auch OLG Koblenz v. 21.6.1990 – 5 U 1065/89, GmbHR 1991, 315 = NJW-RR 1991, 808 m.w.N.).
Es besteht kein Anlass, die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu übertragen. Denn die von den Beklagten problematisierte Rechtsfrage ist in der Rspr. des Senats seit langem geklärt (vgl. OLG Koblenz v. 10.1.1992 – 14 W 730/91, GmbHR 1992, 761).
Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1112714 |
NJW 2004, 3350 |
JurBüro 2004, 321 |
ZAP 2004, 820 |
VersR 2004, 883 |
ZInsO 2004, 512 |
AGS 2004, 123 |
GmbHR 2004, 367 |
RVG-B 2004, 21 |
OLGR-KSZ 2004, 436 |