Leitsatz (amtlich)
Die Löschung einer GmbH im Handelsregister beseitigt nicht deren Parteifähigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren, jedenfalls soweit ihr auch eigene Kostenfestsetzungsansprüche zustehen.
Normenkette
ZPO §§ 50, 103-104
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 03.12.2015; Aktenzeichen 4 HK O 30/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.12.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 314,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Soweit die Klägerin geltend macht, Sie sei zu dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten nicht gehört worden, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass ihr der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 21.01.2015 am 27.01.2015 übersandt wurde. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ihr jedenfalls im Abhilfe- und Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Die Klägerin ist für das Kostenfestsetzungsverfahren auch parteifähig (§ 50 ZPO). Durch die Auflösung und die Löschung der GmbH wird das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet. Vielmehr wird die GmbH zu einer Liquidationsgesellschaft, bis die Geschäfte abgewickelt sind. An der Rechts- und Parteifähigkeit ändert die Auflösung nichts (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394 und NJW-RR 1986, 836; BGH WM 1964, 152; BGHZ 1, 325 OLG Koblenz JurBüro 2004, 321). Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Durch die Löschung allein wird die Gesellschaft nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 1986, 836; BGH LM § 64 GmbHG Nr. 1; hierzu auch Bork JZ 1991, 841). Das Gesellschaftsverhältnis besteht vielmehr trotz Löschung fort, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft kann mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozess führen; sie gilt dann als parteifähig (BGH NJW-RR 1986, 394 mwN.). Dementsprechend wird die Gesellschaft für das Kostenfestsetzungsverfahren gerade deshalb als existent behandelt, weil ihr noch der prozessuale Erstattungsanspruch zusteht (vgl. zum Ganzen auch Senat in NJW - RR 1991,808 mwN). Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Sicht der Dinge (JurBüro 2004, 321) fest (zustimmend auch Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage § 104 Rn. 21 - Parteifähigkeit).
Vorliegend ist die Klägerin nicht nur Kostenschuldnerin der Beklagten, sondern hat nach dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Entscheidung auch einen eigenen Kostenerstattungsanspruch (Bl. 308 GA). Dass die Klägerin ihren eigenen Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen hat (Bl. 390 GA) bleibt für diese Sicht unerheblich, da die Beklagte auf den fortbestehenden Ersatzanspruch zugreifen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Wertes auf §§ 23 RVG, 43 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 9158699 |
BB 2016, 770 |
NJW 2016, 9 |
NWB 2016, 1417 |
BauR 2016, 1061 |
NJW-RR 2016, 867 |
JurBüro 2016, 316 |
NZG 2016, 750 |
WM 2016, 1235 |
ZIP 2016, 1799 |
MDR 2016, 610 |
AGS 2016, 359 |
NJW-Spezial 2016, 273 |
NWB direkt 2016, 542 |
RVGreport 2016, 390 |