Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtanwaltsbeschwerde gegen den Zuständigkeitsstreitwert
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes kann vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mit der Streitwertbeschwerde angefochten werden (gegen OLG Bremen v. 27.10.1987 – 2 W 123/87, AnwBl. 1988, 71)
2. Da die Gebührenfreiheit nach § 25 Abs. 4 S. 1 GKG nur für statthafte Rechtsmittel gilt, sind die Gerichtskosten in einem derartigen Fall dem Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen.
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 2 O 22/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 22.1.2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Rechtsanwalt D. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500 Euro.
Gründe
Durch Beschluss vom 22.1.2004 hat das LG den Zuständigkeitsstreitwert für die Schmerzensgeldklage auf 4.000 Euro festgesetzt und darauf hingewiesen, der Rechtsstreit müsse bei dem AG verhandelt werden (§ 23 Nr. 1 GVG).
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auf einen Betrag, der die sachliche Zuständigkeit des LG begründet.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und musste daher verworfen werden.
Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts kann nach ganz überwiegender Ansicht nicht mit der Beschwerde angefochten werden (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rz. 7; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Einf. 10 im Anh. zu § 12 GKG und § 24 GKG Rz. 1; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1994, 275; OLG Köln OLGReport Köln 1993, 359; OLG Frankfurt WuM 1988, 973; KG v. 25.6.1987 – 8 W 3048/87, MDR 1987, 852; OLG München MDR 1988, 973; Schneider, MDR 1992, 218).
Ein solcher Beschluss ist in der ZPO nicht vorgesehen. Über die sachliche Zuständigkeit muss durch Urteil entschieden werden. Soweit aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit gleichwohl vorab über den Zuständigkeitsstreitwert durch Beschluss entschieden wird, hat das lediglich Hinweisfunktion.
Dabei wird nicht verkannt, dass in der obergerichtlichen Rspr. vereinzelt auch eine andere Ansicht vertreten wird (vgl. OLG Bremen v. 1.7.1992 – 2 W 26/92, NJW-RR 1993, 191 [192] und die dortigen Nachweise). Dem kann jedoch für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Das ergibt sich daraus, dass die ZPO eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nur in dem Verfahren nach § 280 ZPO vorsieht. Hielte man gleichwohl die gerichtliche Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts für vorab anfechtbar, würde § 280 ZPO ausgehöhlt.
Eine Überprüfung der Auffassung des LG zur sachlichen Zuständigkeit kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mit der isolierten Anfechtung des Streitwertbeschlusses erreichen. Er muss auf einer abschließenden Entscheidung des LG über die Zulässigkeit der Klage bestehen, danach ggf. Rechtsmittel gegen eine nachteilige Entscheidung (Abweisung der Klage als unzulässig) einlegen, oder einen Verweisungantrag stellen (§ 281 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar werden nach § 25 Abs. 4 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwert keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239; BFH, Beschl. v. 14.8.1995 – VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242; BGH BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 – Gebührenbefreiung 1; BVerwG NVwZ-RR 1995, 361). Dies ist hier der Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 1119402 |
FamRZ 2006, 51 |
NJW-RR 2004, 1222 |
ZAP 2004, 230 |
MDR 2004, 709 |
RENOpraxis 2004, 147 |
OLGR-KSZ 2004, 416 |