Leitsatz (amtlich)
1. Die vom Prozessbevollmächtigten einer Partei im eigenen Namen gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG erhobene Beschwerde gegen die zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, da die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht eigenständig anfechtbar ist. Die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist allein gegen die Wertfestsetzung für die Gebühren eröffnet. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreitwert auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist, §§ 62 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG.
2. Die Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Rechtsmittel (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.03.2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597).
Normenkette
GKG § 62 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; RVG § 32 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 5 O 186/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.01.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Parteien streiten in einem beim Landgericht Mainz anhängigen Verfahren über Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche wegen einer behaupteten Verletzung von Datenschutzrechten des Klägers durch die Beklagte, die eine Social-Media-Plattform betreibt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2024 hat das Landgericht den Zuständigkeitsstreitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde und dem Antrag, den Streitwert auf mindestens 11.000,00 EUR heraufzusetzen.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.02.2024 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht statthaft sein dürfte und, soweit sie als Gegenvorstellung verstanden werde, erfolglos bleibe, weshalb angefragt werde, ob sie aufrechterhalten bleibe. Nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.02.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG erhobene Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (1.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (2.).
1. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die auch für die Anwaltsgebühren maßgebende Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren einlegen. Voraussetzung des Beschwerderechtes ist damit, dass eine Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren vorliegt.
Das ist hier nicht der Fall.
a) Das Landgericht hat ausdrücklich allein über den Zuständigkeitsstreitwert entschieden. Ein angerufenes Gericht kann, wie sich aus § 62 S. 1 GKG ergibt (BVerfG NJW 1993, 3130), den Streitwert zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festsetzen. Das geschieht in der Regel in einem gesonderten Beschluss oder in Verbindung mit Entscheidungen nach §§ 280, 281, 506 ZPO. Die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist jedoch allein gegen die Wertfestsetzung für die Gebühren eröffnet.
b) Nicht eigenständig anfechtbar ist die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts (OLG München MDR 1988, 973 und MDR 1998, 1242; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 275; OLGR Köln 1999, 322; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 942; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09836). Dem Wortlaut der Vorschriften des GKG über das Erinnerungs- und Beschwerderecht (§§ 66 ff. GKG) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber über § 62 GKG eine Anfechtung der Zuständigkeitswertfestsetzung ermöglichen wollte (OLG Köln BeckRS 2017, 141631 Rn. 5). Das ergibt sich außerdem auch daraus, dass die ZPO eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nur in dem Verfahren nach § 280 ZPO vorsieht. Hielte man gleichwohl die gerichtliche Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts für vorab anfechtbar, würde § 280 ZPO ausgehöhlt (OLG Koblenz, a.a.O.). Es fehlt daher an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Landgerichts.
c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreitwert auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist, §§ 62 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert, der in einer Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts festgesetzt worden ist, auch für die Berechnung der gerichtlichen Gebühren und der Anwaltsgebühren bestimmend (soweit die Wertvorschriften des GKG und des RVG nicht von den Wertvorsc...