Leitsatz (amtlich)

1. Kommt einer Streitwertfestsetzung Bedeutung (nur) für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu, so kann das angerufene Gericht eine solche auch vorab durch Beschluss, ggf. (bei entsprechendem Antrag des Klägers) verbunden mit einer Verweisung an das sachlich zuständige Gericht, vornehmen, braucht dies aber nicht, so lange der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt. Insbesondere kommt in solchen Fällen eine Vorabentscheidung durch Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert bei weiter bestehendem Streit über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozesswirtschaftlichkeit in Betracht.

Anderenfalls trifft das angerufene Gericht seine Entscheidung hierüber im Rahmen seiner verfahrensabschließendenden Endentscheidung (im Urteil).

2. Die sich auf die sachliche Zuständigkeit beschränkende Streitwertfestsetzung (durch Beschluss) ist nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Eine isolierte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, der nur Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit (des Gerichts) hat, ist daher nicht statthaft. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (aus 2004) hat an dieser schon früher bestehenden Rechtslage nichts geändert.

3. Bei - wie hier - unstatthafter Beschwerde sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kostenprivilegierung des § 68 Abs. 3 GKG n.F. greift in diesem Fall nicht Platz.

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 25.02.2009; Aktenzeichen 10 O 1827/08)

 

Tenor

Die (sofortige) Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird bis 500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob die zwischen ihnen in den Krankenversicherungsvertrag vom 1.1.1995 einbezogene Krankentagegeldversicherung noch über den 1.12.2008 hinaus besteht oder wegen zwischenzeitlich eingetretener bedingungsmäßiger Berufsunfähigkeit (des Klägers) beendet worden ist.

Mit Klageschrift vom 24.11.2008 hat der Kläger beim Landgericht Erfurt Feststellungsklage (auf Feststellung des Fortbestands dieser Versicherung) erhoben und hierfür einen Streitwert von 71.948,80 EUR - gestützt auf § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes, vermehrt um einen Zuschlag für behauptete (spätere) Zahlungsansprüche - angenommen. Die Beklagte ist vorab - bei gleichzeitiger Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts - dem (klägerseits) angegebenen Streitwert entgegen getreten und beziffert ihrerseits diesen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie. Sie meint, bei Klagen über den Fortbestand des Versicherungsvertrages komme es (nur) auf die Prämienhöhe an. Sie hat daher einen Streitwert von (nur) 227,64 EUR für den Feststellungantrag angesetzt; im Übrigen ist sie diesem entgegen getreten und hat Klageabweisung beantragt.

Daraufhin hat das (angerufene) Landgericht Erfurt (zunächst) ausdrücklich mit Beschluss vom 25.02.2009 (nur) den Zuständigkeitsstreitwert auf 25.923,64 EUR festgesetzt. In seiner Begründung hat das Landgericht hierfür das Dreieinhalbfache der Jahresprämie zuzüglich 50 % der vom Versicherungsnehmer behaupteten, aber (noch) nicht eingeklagten Tagegeldansprüche angesetzt (vgl. Beschluss vom 25.2.09, Bl. 86, 87 d.A.). Gegen diesen ihr am 2.03.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5.03.2009 - Eingang beim Ausgangsgericht am 6.03.2009 - sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, unter Zugrundelegung eines denkbaren Krankentagegeldbezugs vom 1.12.2008 bis einschließlich Februar 2009 könne der Kläger allenfalls Krankentagegeldleistungen von 5.068,80 EUR beanspruchen; unter Berücksichtigung von 50 % als Zuschlag sei der (von ihr angenommene) Grundstreitwert von 227,64 EUR daher allenfalls um einen Betrag von 2.534,40 EUR zu erhöhen, mithin die Streitwertgrenze (von ≫ 5.000,- EUR) zur Begründung der Zuständigkeit des (angerufenen) Landgerichts nicht erreicht. Sachlich zuständig für die vorliegende Klage sei daher das Amtsgericht.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem hiesigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beklagten ist unstatthaft, weil sie sich (nur) gegen die Festsetzung des (vom LG zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit angenommenen) Zuständigkeitswerts richtet.

Kommt einer Wertfestsetzung Bedeutung (nur) für die sachliche Zuständigkeit (des angerufenen Gerichts) oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, so erfolgt eine (vorläufige) Streitwertfestsetzung durch das angerufene Gericht, ggf. verbunden mit einer Verweisung an das sachlich zuständige Gericht (§ 62 GKG). Eine Streitwertfestsetzung - für die sachliche Zuständigkeit - erfolgt in diesen Fällen nur dann, wenn die Parteien wie hier (auch) über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts streiten. Das (angerufene) Gericht darf in ...

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