Leitsatz (amtlich)

Die Gegenvorstellung gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß ZPO ist in analoger Anwendung des § 321a Abs. 2 ZPO fristgebunden und unterliegt einer zweiwöchigen Einlegungsfrist (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 155, 133 ff. = NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 f. = ZIP 2002, 959 f. = VersR 2002, 636, Juris Rz. 9; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.3.2006 - 2 WF 35/06, FamRZ 2008, 1359; OLG Dresden, Beschl. v. 17.10.2005 - 21 UF 0527/04, 21 UF 0527/04, NJW-RR 2006, 851 = MDR 2006, 771 = OLGReport Dresden 2006, 116 f.; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.2.2008 - 13 WF 2/08, FamRZ 2008, 1359 = MDR 2008, 644 mit Anm. Harms, jurisPR-FamR 22/2008; BFH, Beschuss v. 5.12.2012 - IV B 190/02 - BFHE 200, 42 = NJW 2003, 919 f. = FamRZ 2003, 677 f., Juris Rz. 14).

 

Normenkette

ZPO § 321a Abs. 2, § 522 Abs. 2, § 542 Abs. 2, §§ 544, 935, 940; EGZPO § 26 Nr. 8

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfügungsbeklagten vom 26.2.2014 gegen den Senatsbeschluss vom 30.1.2014 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.1) Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 30.01 2014 (GA 146 ff.) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 24.9.2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfügungsbeklagten am 3.2.2014 (GA 158) zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem am 5.3.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 26.2.2014, der als Gegenvorstellung auszulegen ist. Die Gegenvorstellung zielt auf eine Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat (BGH, Beschl. v. 17.3.1982 - IVa ZB 5/82, VersR 1982, 598 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 567 Rz. 22).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 321a Abs. 2 ZPO fristgebunden ist und einer zweiwöchigen Einlegungsfrist unterliegt (bejahend BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 155, 133 ff. = NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 f. = ZIP 2002, 959 f. = VersR 2002, 636, Juris Rz. 9; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.3.2006 - 2 WF 35/06, FamRZ 2008, 1359; OLG Dresden, Beschl. v. 17.10.2005 - 21 UF 0527/04, 21 UF 0527/04, NJW-RR 2006, 851 = MDR 2006, 771 = OLGReport Dresden 2006, 116 f.; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.2.2008 - 13 WF 2/08, FamRZ 2008, 1359 = MDR 2008, 644 mit Anm. Harms, jurisPR-FamR 22/2008; BFH, Beschuss v. 5.12.2012 - IV B 190/02 - BFHE 200, 42 = NJW 2003, 919 f. = FamRZ 2003, 677 f., Juris Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 72. Aufl. 2014, Grundzüge § 567 Rz. 9; verneinend Zöller/Heßler, ebd.).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren, eine zeitliche Grenze geben muss, die in analoger Anwendung nach § 321a Abs. 2 ZPO zwei Wochen beträgt. Hinzu kommt, dass das Verfahren der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO seiner Natur nach auf eine schnelle Beendigung des Verfahrens ausgerichtet ist.

Die Gegenvorstellung des Beklagten hätte spätestens am 17.2.2014 bei Gericht eingehen müssen. Der am 5.3.2014 eingegangene Schriftsatz war verfristet.

Die Gegenvorstellung war danach unzulässig zu verwerfen.

2) Im Übrigen geben die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.2.2014 auch in der Sache zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Senat nimmt diesbezüglich auf seinen angegriffenen Beschluss Bezug.

Soweit der Verfügungsbeklagte beanstandet, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren nur auf 20.000 EUR und nicht auf 20.001 EUR festgesetzt worden sei, um ihm eine Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen, hat dieser Angriff keinen Erfolg. Der Senat hat mit dem LG einen Streitwert von 20.000 EUR als angemessen erachtet. Der Verfügungsbeklagte hat selbst mit Schriftsatz vom 13.1.2014 noch die Annahme des Regelstreitwerts von 6.000 EUR vorgeschlagen und setzt sich mit seinen jetzigen Angriffen in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen.

Schließlich geht der Verfügungsbeklagte fehl in der Annahme, dass bei einem Streitwert von 20.001 EUR gem. § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet gewesen wäre. Denn gem. § 542 Abs. 2 ZPO ist gegen die die einstweilige Verfügung des LG bestätigende Entscheidung des Senats vom 30.1.2014 eine Revision zum BGH nicht möglich. Es besteht nur ein zweistufiger Instanzenzug (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 196 Rz. 10/11).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6628020

BB 2014, 705

MDR 2014, 986

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