Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur der eigenen Entscheidung durch das Gericht
Normenkette
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 18 F 79/07) |
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 8.1.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist (§ 321a ZPO analog) bei Gericht eingegangen.
Nach einer zwischenzeitlich im Vordringen befindlichen Auffassung (OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 964; OLG Dresden, NJW 2006, 851, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rz. 8), der sich der Senat angeschlossen hat, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren, eine zeitliche Grenze geben. Diese beträgt analog der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) zwei Wochen.
Der Beschluss ist am 10.1.2008 zur Post gegeben worden. Er ist der Antragstellerin daher spätestens am 15.1.2008 bekannt gegeben worden (§ 321a Abs. 2 S. 3). Die Gegenvorstellung ist am 1.2.2008, mithin verspätet, bei Gericht eingegangen.
Die Gegenvorstellung ist zudem unbegründet. Der Senat hat sich in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des KG und des OLG Schleswig auch mit den Gesetzesmaterialien auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass kein Raum für die Annahme sei, bei der Regelung zum Ermäßigungstatbestand handele es sich in Bezug auf die Nichtnennung von Scheidungsurteilen mit einer gleichzeitig von Amts wegen herbeizuführenden Entscheidung zu einer Folgesache um ein bloßes Redaktionsversehen.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1359 |
JurBüro 2008, 325 |
MDR 2008, 644 |
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