Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 122/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18.01.2022, Az. 6 O 122/21, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.3.2022.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus der bei der Beklagten bestehenden Kraftfahrversicherung inklusive Fahrerschutzversicherung nicht zusteht.
Der erfolgreichen Geltendmachung eines solchen Schmerzensgeldanspruchs stehen nach der Überzeugung des Senats zwei Umstände entgegen. Erstens ist es der Klägerin nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass ihr tragisch verstorbener Enkel im Zeitraum von 17.00 Uhr (Unfall) bis 17.29 Uhr (Feststellung des Todeseintritts) Schmerzen erlitten/empfunden hat und nicht (wie von der Beklagten eingewendet) direkt bei dem Unfall getötet wurde bzw. das Bewusstsein verlor und dieses bis zum Todeseintritt nicht wiedererlangte. Zweitens steht die Regelung bezüglich des Schmerzensgeldes unter Punkt A.4.1.1. der AKB der Beklagten ("Schmerzensgeld leisten wir jedoch nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall") einer erfolgreichen Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs entgegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Das Schmerzensgeld muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 253 Rdnr. 11). Ein maßgeblicher Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist hierbei das Ausmaß, die Schwere und Dauer der Verletzung und der Schmerzen (OLG Hamm 9 W 11/08, Beschluss vom 27.05.2008, juris = NJW-RR 2009, 959). Zu beachten ist aber, dass der Eintritt des Todes als solcher, nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führt (OLG Karlsruhe 10 U 121/97, Urteil vom 12.09.1997, juris= in r+s 1998, 375; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 253 Rdnr. 11). Nur in den Fällen, in denen der Verletzte noch wenigstens eine kurze Zeit lebte, kann ein Schmerzensgeldanspruch entstehen (BGH VI ZR 182/97, Urteil vom 12.05.1998, juris= VersR 1998, 1034, OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch in diesem Fall kann allerdings ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tod durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat (BGH VI ZR 182/97, Urteil vom 12.05.1998, juris; OLG München 10 U 6205/95, Urteil vom 03.05.1996, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 253 Rdnr. 19). Allgemeinen Beweislastregeln folgend wäre es somit an der Klägerin gewesen, substantiiert darzutun und zu beweisen, dass ihr Enkel in der Zeit von 17.00 Uhr bis 17.29 Uhr noch bei Bewusstsein war. Entsprechender belastbarer Sachvortrag und Beweisantritt ist aber unterblieben, wobei nach der Überzeugung des Senats ein diesbezüglicher Beweis auch nicht mehr geführt werden kann.
Von den obigen Ausführungen abgesehen, hat das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch auch aufgrund der in Punkt A.4.1.1 der AKB der Beklagten befindlichen Regelung hinsichtlich des Schmerzensgeldes zutreffend als unbegründet abgewiesen. Gemäß Punkt A.4.1.1 der AKB der Beklagten ist diese zur Leistung von Schmerzensgeld nur dann verpflichtet, wenn ein Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall stattgefunden hat. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Enkel der Klägerin unmittelbar durch oder nach dem Unfall verstorben. Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung der Klägerin verstößt die entsprechende Regelung in den AKB der Beklagten nicht gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen ausführlichen, sorgfältigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführung...