Leitsatz (amtlich)

Bei der Frage, ob ein die Schonvermögensgrenze nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigender Wert einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Kosten eines Gerichtsverfahrens einzusetzen oder der Verweis darauf wegen eines nach § 90 Abs. 3 SGB XII geltend gemachten Härtefalls zu unterbleiben hat, indem der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende einwendet, er benötige die gesamte Lebensversicherung für seine spätere Altersversorgung, ist zu prüfen, welche Altersversorgung der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende ohne den entsprechenden Teil der Lebensversicherung erzielen kann. Die tatsächlichen Grundlagen hierfür hat der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende darzutun und notfalls zu belegen.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Koblenz

 

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin ist bereits nicht bedürftig i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO.

Sie verfügt über eine Lebensversicherung bei der H ... mit einem Rückkaufswert von reichlich 7.000 EUR. Da es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt, ist dieser Vermögenswert für die Verfahrenskostenfinanzierung zu verwenden. Weder handelt es sich bei dieser Lebensversicherung um eine nach §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützte sog. Riester-Versicherung. Noch ist der Gesamtwert der Versicherung gem. §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als sog. Schonvermögen zu belassen. Denn die Schonvermögensgrenze beträgt vorliegend nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nur 2.600 EUR zzgl. 2 × 256 EUR, mithin insgesamt 3.112 EUR. Schließlich stellt der Einsatz des darüber hinausgehenden Betrags von rund 4.000 EUR für die Antragsgegnerin auch keine nach § 90 Abs. 3 SGB XII anerkannte Härte dar. Zwar macht die Antragsgegnerin insoweit geltend, den späteren Auszahlungsbetrag von ca. 17.000 EUR für ihre Altersversorgung zu benötigen, um später nicht der Grundsicherung zur Last zu fallen. Die Erläuterungen hierzu sind jedoch nicht schlüssig.

So geht die Antragsgegnerin unzutreffend von ihren in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften aus. Denn zugrunde zu legen sind die bisher insgesamt verdienten Rentenanwartschaften. Diese belaufen sich ausweislich der Versorgungsausgleichsauskunft bis zum Ende der Ehezeit auf 20,2255 EP. Infolge des Versorgungsausgleichs wird die Antragsgegnerin zwar 5,6805 EP abzugeben haben. Jedoch erhält sie sogleich 13,2334 EP vom Antragsteller. Insgesamt werden ihr somit bis zum 31.7.2013 27,7784 EP zustehen. Dass die Antragsgegnerin nicht bis zum Rentenalter arbeiten kann und sollte, ist nicht ersichtlich. Wenn sie somit ab dem 1.8.2013 auch nur in dem bisher eingeschränkten Umfang erwerbstätig ist, kann sie schon bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - tatsächlich wird sie ihr gesetzliches Renteneintrittsalter später erreichen - weitere 4,55 EP hinzuverdienen. Damit ergeben sich realistischerweise insgesamt mindestens 32,33 EP. Per 31.7.2013 bedeutet das eine monatliche Rente von rund 900 EUR, so dass aus jetziger Sicht nicht zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin im Alter nicht ausreichend versorgt sein wird. Hierbei sind zudem die beiden Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der I ... (betriebliche Altersversorgung) und der H ... (Riester-Rente; nach den Unterlagen nicht identisch mit der o.g., hier nicht geschützten Versicherung) noch nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für das im Versorgungsausgleich vrsl. intern zu teilende Anrecht des Antragstellers bei der ...- Unterstützungskasse, wodurch sich die Altersversorgung der Antragsgegnerin weiter erhöht.

2. Darüber hinaus hat das Familiengericht die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Nachscheidungsunterhaltsanspruchs letztlich zutreffend verneint ...

 

Fundstellen

Haufe-Index 8028525

FamRZ 2015, 1919

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