Entscheidungsstichwort (Thema)
Entreicherung des Nachunternehmers um die Kosten seiner Bauleistung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 07.10.2009) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichterin - vom 7.10.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 27.5.2010 (GA 158 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis-Beschluss vom 27.5.2010 (GA 158 ff.) Bezug.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.6.2010 (GA 181 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.
Der Kläger stimmt mit den Ausführungen des Senats überein, dass sich die Zahlungen des Landesbetriebs Straßen und Verkehr an die Beklagte im Jahre 2006 als Zahlungen an den Nichtberechtigten i.S.v. § 816 Abs. 2 BGB darstellten. Der Kläger konnte als Insolvenzverwalter im Jahre 2006 nicht wirksam die Freigabe der Werklohnforderung ggü. dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr erklären. Forderungsinhaberin war zu diesem Zeitpunkt noch die Sparkasse W aufgrund der Globalzession aus dem Jahre 1995. Die Abtretung der Bereicherungsansprüche der Sparkasse W an den Kläger erfolgte erst im Jahre 2008.
Der Kläger weist in seinem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz zwar zutreffend darauf hin, dass die am 15.4.2008 vorgenommenen Abtretungen insoweit lediglich einen Fall des § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB darstellen, wonach die Verfügung erst mit dem Erwerb des Gegenstandes, ex nunc, wirksam werde, während die Genehmigung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 rückwirkend gelte (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 185 Rz. 10/11). Diesem Aspekt kommt allerdings keine wesentliche Bedeutung zu, ebenso wenig, wie der Frage, welche Auswirkung die Abtretung der Bereicherungsansprüche im Jahre 2008 auf die im Jahre 2006 für das Bauvorhaben "N brücke" erteilte Freigabe durch den Insolvenzverwalter hat. Denn die Beklagte kann sich in jedem Fall erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen.
Entgegen den Ausführungen des Klägers kann sich die Beklagte auf den Einwand der Entreicherung sowohl hinsichtlich des Bauvorhabens "N brücke" als auch "S brücke" gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Entscheidend ist, dass die Beklagte ihre Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der erfolgten Teilabtretungen vorgenommen hat. Die Beklagte hat erst nach den erfolgten Teilabtretungen die Arbeiten vorgenommen. Die Beklagte hätte ohne die zeitlich vorangegangenen Abtretungen die Bauarbeiten an den beiden Objekten wohl nicht übernommen. Die Werthaltigkeit der Hauptforderung im Verhältnis der späteren Insolvenzschuldnerin zum Landesbetrieb Straßen und Verkehr beruhte maßgebend auf der Leistung der Beklagten als Subunternehmerin. Unerheblich ist, dass die Zahlungen des Landesbetriebs Straßen und Verkehr erst im Jahre 2006 erfolgten. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, ihre Aufwendungen einem Bereicherungsanspruch entgegenzuhalten.
Die Anschlussberufung ist gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Berufungskläger hat auch die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen (in Anknüpfung an OLG Koblenz vom 13.1.2010 - 2 U 847/09; 19.1.2009 - 2 U 947/08; v. 10.2.2009 - 2 U 428/09, VersR 2009, 1486 OLG Köln, Beschl. v. 23.8.2004 - 11 U 196/03, OLGReport Köln 2004, 397; OLG Dresden, Beschl. v. 14.11.2005 - 6 U 1406/04 - BauR 2006, 1791; LG Bonn Beschl. v. 28.7.2008 - 5 S 106/08; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - XI ZB 9/05; vgl. zum Meinungsstand Zöller/Herget, ZPO; 28. Aufl., § 524 Rz. 44).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.361,68 EUR festgesetzt.
Fundstellen