Leitsatz (amtlich)

Der Bereicherungsschuldner (Subunternehmer) kann Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd dann geltend machen kann, wenn die Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit zuvor erfolgter Teilabtretungen vorgenommen wurden und die Werthaltigkeit der Hauptforderung im Verhältnis des Hauptunternehmers (Insolvenzschuldner) zum Auftraggeber maßgebend auf der Leistung des Subunternehmers beruhte (in Anknüpfung an BGH, NJW 1970, 2059 f.; Urteil vom 26.09.1995 - XI ZR 159/94 = NJW 1995, 3315; BGHZ 109, 139; OLG Nürnberg, Urteil vom 07.01.2003 - 3 U 2320/02 - ZInsO 2003, 571 f.).

 

Normenkette

BGB §§ 398, 407-408, 812, 816 Abs. 2, § 818 Abs. 3, § 819; InsO § 166 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 07.10.2009; Aktenzeichen 8 O 389/08)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 07. Oktober 2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. Juni 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:

I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Herausgabe von Werklohnzahlungen des Landesbetriebs Straßen und Verkehr in K.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baugesellschaft M. mbH. Diese hatte mit Globalzession vom 24.10.1995 sämtliche "Forderungen, die im Geschäftsbetrieb W. und I. entstanden sind oder künftig entstehen" an die Sparkasse W. abgetreten. Wegen des näheren Inhalts der Abtretung wird auf die Anlage K 6, GA10 verwiesen.

Die Schuldnerin wurde vom Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität mit der Erstellung der Baumaßnahmen "Nahebrücke bei Martinstein" und "Simmerbachbrücke Simmern" beauftragt. Die Arbeiten sollten von der Beklagten als Subunternehmerin der Schuldnerin. ausgeführt werden. Ein Teil des der Schuldnerin zustehenden Werklohns wurde im Jahr 2003 mit Zustimmung des Landes an die Beklagte abgetreten (hinsichtlich der Simmerbachbrücke aufgrund des Antrages vom 28.3.2003, K4, GA 8 sowie hinsichtlich der Nahebrücke aufgrund des Antrages vom 8.10./14.10.2003, K2, GA 6 und Zustimmung vorn 20.10.2003, K3, GA 7).

Am 1.4.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hierbei wurden gem. Prüfungsliste am 14.4.2004 für die Sparkasse W. 14.487.125,88 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage K8, GA 39). Die Beklagte führte die von der Abtretung betroffenen Bauvorhaben teilweise vor, teilweise nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus.

Der Landesbetrieb leistete am 21.2.2006 nach Freigabe des Klägers als Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 Ins° hinsichtlich des Bauvorhabens Nahebrücke 9.521,08 an die Beklagte. Am 29.8.2006 leiste der Landesbetrieb hinsichtlich des Bauvorhabens Simmerbachbrücke einen weiteren Betrag von 11.840,60 € an die Beklagte, wobei streitig ist, ob auch diesbezüglich eine Freigabe des Klägers erfolgte. Der Gesamtbetrag der Zahlungen beläuft sich auf 21.361,68 €.

Am 15.4.2008 erklärte die Sparkasse W. die Abtretung von "Bereicherungsansprüchen gemäß § 816 Abs. 2 BGB" aus den Bauvorhaben Simmerbachbrücke und Nahebrücke gegen die Beklagte an den Kläger, die Ihr auf Grundlage der "Globalzession" der Insolvenzschuldnerin "vom 24.10.1995" zustünden. Als Insolvenzschuldnerin ist in dem Schreiben jedoch eine "M. GmbH & Co. KG" bezeichnet. Wegen des näheren Inhalts des Schriftstücks wird auf die Anlage K 7, GA 12 verwiesen. Auf entsprechenden Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung hat der Kläger eine im Übrigen wortgleiche Abtretungserklärung gleichen Datums vorgelegt, in der die Schuldnerin mit "M. mbH" bezeichnet ist (K 7 a, GA 38).

Der Kläger hat mit der Klage aus abgetretenem Recht die Herausgabe der seitens des Landesbetriebs geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.361,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2008 verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert und sich hilfsweise hinsichtlich der für die Durchführung der Baumaßnahmen aufgewendeten Kosten auf den Einwand der Entreicherung berufen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Kläger aus abgetretenem Recht lediglich einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 398, 816 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.272,79 € nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Be...

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