Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsanwaltskosten einer ausländischen Partei mit inländischem Korrespondenzanwalt
Leitsatz (amtlich)
Bedient sich eine Partei mit Geschäftssitz in Italien neben einem Prozessbevollmächtigten, der seine Kanzlei am Sitz des Prozessgerichts hat, eines inländischen Korrespondenzanwalts, sind dessen Kosten ebensowenig zu erstatten wie die Kosten fiktiver Informationsreisen, wenn der Verkehrsanwalt ausschliesslich schriftlich informiert wurde.
Normenkette
BRAGO § 52
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 5 O 36/98) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der – die ursprüngliche Kostenfestsetzung vom 18.11.1999 ergänzende – Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 27.4.2000 aufgehoben:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 18.1..1999 wird zurückgewiesen.
3. Die gesamten Kosten der Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (Wert: 16.701,10 DM) hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Verfügungsklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 27.4.2000 (ergänzende Festsetzung von 3.108 DM für fiktive Informationsreisen) hat umfassend Erfolg und führt zur Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.11.1999. Denn dort hatte die Rechtspflegerin die erstattungsfähigen Kosten der Verfügungsbeklagten richtig festgesetzt, so dass deren sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung vom 18.11.1999 zurückgewiesen werden musste.
Im Einzelnen:
Nachdem das LG Bad Kreuznach dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entsprochen hatte, meldeten sich für die Verfügungsbeklagte mit Geschäftssitz in Italien Rechtsanwälte, die nicht bei dem Prozessgericht (LG Bad Kreuznach), sondern bei dem LG Koblenz zugelassen sind (Blatt 28 GA). Nach deren Akteneinsicht im Mai 1998 (Blatt 29 GA) war klar, dass die Rechte der Verfügungsbeklagten in dem gerichtlichen Verfahren bei dem LG Bad Kreuznach nur durch dort zugelassene Rechtsanwälte wahrgenommen werden konnten (§ 78 ZPO alter Fassung). Dementsprechend haben sich am 30.7.1998 für die Verfügungsbeklagte die Rechtsanwälte Dietrich und Kollegen bestellt, die ihre Kanzlei in Bad Kreuznach haben und auch beim dortigen LG zugelassen sind (Blatt 32 GA).
Bei dieser Sachlage war es für die Verfügungsbeklagte mit Firmensitz in Italien nicht erforderlich, neben den Bad Kreuznacher Prozessbevollmächtigten auch noch Korrespondenzanwälte mit Kanzleisitz im benachbarten Kaiserslautern (Blatt 280 GA) einzuschalten. Das hat die Rechtspflegerin in ihrer Ausgangsentscheidung vom 18.11.1999 (Blatt 298/299 GA) richtig erkannt und daher die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten zurecht verneint.
Dass sie sodann auf die Erinnerung der Verfügungsbeklagten durch den nunmehr von der Verfügungsklägerin angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.4.2000 ergänzend 3.108 DM (fiktive) Informationsreisekosten festgesetzt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Im Regelfall hat ein Korrespondenzanwalt seinen Kanzleisitz am Geschäftssitz der Prozesspartei. Denn er soll von dort aus den Verkehr mit den am Gerichtssitz niedergelassenen Hauptbevollmächtigten vermitteln. Die Verfügungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens hat sich dagegen nicht eines Korrespondenzanwaltes mit Kanzleisitz in Italien bedient. Der Korrespondenzanwalt hat seine Kanzlei vielmehr in Kaiserslautern, das von Bad Kreuznach nicht allzu weit entfernt ist, jedoch im Bezirk eines anderen LG liegt.
Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 23.8.1999 unter anderem folgendes ausgeführt (Bl. 288 GA):
„War die Verfügungsbeklagte in der Lage, die Verkehrsanwälte in Kaiserslautern aus der Ferne zu informieren, so wäre sie hierzu auch unschwer gegenüber den jetzigen Prozessbevollmächtigten in der Lage gewesen”.
Dieser zutreffenden Erwägung hat die Verfügungsbeklagte nichts Substantielles entgegengesetzt, insbesondere nicht aufgezeigt, dass es zur sachgemäßen Information des Kaiserslauterner Korrespondenzanwaltes erforderlich war, insgesamt 3 Informationsreisen von Italien nach Kaiserslautern durchzuführen. Ist demnach davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte den Kaiserslauterner Korrespondenzanwalt ausschließlich schriftlich informiert hat, hätte sie in gleicher Weise auch ihre bei dem LG Bad Kreuznach zugelassenen Prozessbevollmächtigten informieren können. Die Rechtspflegerin hat der Verfügungsbeklagten daher zu Unrecht im Beschluss vom 27.4.2000 Kosten für drei fiktive Informationsreisen von Italien nach Bad Kreuznach zugebilligt. Wenn die Kaiserslauterner Korrespondenzanwälte aus anderen Verfahren besondere Sachkenntnisse hatten, wären diese den Bad Kreuznacher Prozessbevollmächtigten durch Übersendung der jeweiligen Handakten zu vermitteln gewesen. Die Entscheidung vom 27.4.2000 war nach alledem ersatzlos aufzuheben.
Zugleich musste die sofortige Beschwer...