Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltskosten eines Gerichtssachvertändigen zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Anwaltskosten eines Gerichtssachverständigen können erstattungsfähige Auslagen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG sein.
2. Die Sachverständigenvergütung ist alsbald nach der Rechnungsstellung und Eingang eines weiteren Auslagenvorschusses zu zahlen. Liegt der verzögerten Zahlung die offenkundige gerichtliche Fehlvorstellung zugrunde, ein Gutachten sei gar nicht erstellt worden, ist es nicht notwendig, für ein klarstellendes Mahnschreiben anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Normenkette
JVEG §§ 4, 7, 12; RVG-VV Nr. 2300; GKG § 21; ZPO §§ 379, 402, 407a, 413
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 03.06.2013; Aktenzeichen 6 O 161/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. O. gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 3.6.2013 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Sachverständigen abgelehnt, gegen die Staatskasse nach §§ 4, 7 JVEG eine an seine Rechtsanwälte gezahlte Vergütung für ein Mahnschreiben festzusetzen. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Sachverständige war mit dem Gutachtenauftrag darüber belehrt worden, dass ein Vorschuss von 2.500 EUR gezahlt sei und er darauf hinweisen müsse, wenn seine Kosten diesen Vorschuss voraussichtlich erheblich überstiegen (Bl. 114 GA). Am 5.12.2012 reichte der Sachverständige mit dem schriftlichen Gutachten seinen Vergütungsantrag beim LG ein. Die begehrte und mittlerweile gezahlte Vergütung betrug 3.994,70.
Der Antrag blieb zunächst unbearbeitet, weil der Kostenbeamte sich in Umsetzung einer entsprechenden Anordnung des Richters veranlasst sah, beim Kläger einen weiteren Kostenvorschuss von 1.494,70 EUR anzufordern, der am 9.1.2013 gezahlt wurde. Anschließend geriet die Honorarnote des Sachverständigen aus dem Blick, da der Richter die Akten zur Terminierung, Terminsvorbereitung und Absetzung des Urteils benötigte.
Am 1.3.2013 meldeten sich für den Sachverständigen Rechtsanwälte, die nicht nur die Zahlung der Vergütung anmahnten, sondern daneben um Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.994,70 EUR nebst Auslagen baten (2300, 7002 und 7008 VV - RVG).
Die Festsetzung der Anwaltskosten hat das LG nach Anhörung des Bezirksrevisors abgelehnt. Kosten, die dem Sachverständigen nicht mit Blickrichtung auf den gerichtlichen Gutachtenauftrag, sondern ausschließlich zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs entstünden, seien nicht als Auslagen i.S.v. § 7 Abs. 1 JVEG anzusehen. Auch seien nur notwendige Auslagen zu erstatten. Hier sei es nicht erforderlich gewesen, Anwälte zu beauftragen.
Mit der Beschwerde tragen die Verfahrensbevollmächtigten des Sachverständigen in Ergänzung ihrer Antragsbegründung insbesondere vor, es handele sich um einen Verzugsschaden, den die Staatskasse ersetzen müsse.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das LG hat richtig entschieden. Die Festsetzung der Anwaltskosten des Sachverständigen hat im Verfahren nach § 4 JVEG zu unterbleiben.
Der Senat hat zum ZSEG entschieden, dass ein Sachverständiger keine Vergütung des eigenen Zeitaufwandes im Verfahren der Festsetzung seiner Vergütung erhält (JurBüro 1983, 741 m.w.N.). Daran hat der Senat auch nach In-Kraft-Treten des JVEG festgehalten.
Der vorliegende Fall liegt anders, weil dem Sachverständigen Auslagen entstanden sind, die auf den ersten Blick von § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfasst sein könnten.
Satz 2 der Vorschrift ist nämlich nicht einschlägig, weil mit den dort genannten "Kosten notwendiger Vertretungen" nur der Aufwand gemeint ist, der einem Sachverständigen dadurch entsteht, dass er sich wegen des zu erledigenden Gutachtenauftrags in seiner gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit vertreten lassen muss.
Dass auch Anwaltskosten eines Sachverständigen unter besonderen, engen Voraussetzungen erstattungsfähige Auslagen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG sein können, ist in der Rechtsprechung anerkannt, etwa wenn dem Sachverständigen der Streit verkündet wird und das Gericht diese Streitverkündung unter Nichtbeachtung von § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO zustellt (vgl. die weiteren Beispiele und Nachweise bei Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige 4. Aufl., Rz. 937).
Ob ein Anspruch des Sachverständigen auf Erstattung von Anwaltskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG nur dann in Betracht kommt, wenn die anwaltlichen Bemühungen auf den Erhalt und die weitere Verwertbarkeit der sachverständigen Erkenntnisse zielten und damit der Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen dienten, oder ob § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG auch dann eingreift, wenn es um Auslagen geht, die ausschließlich mit Blickrichtung auf das eigene wirtschaftliche Interesse des Sachverständigen entstanden sind, für sein Gutachten zeitnah aus der Staatskasse entschädigt zu werden, bedarf im vorliegenden Fall kein...