Leitsatz (amtlich)
1. Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung hat, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden, oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.
2. Steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner - der dies darzulegen hat - alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, die trotz seines derartigen intensiven Bemühens nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar - auch nicht im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes - erzwingbar.
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 88/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den den Vollstreckungsantrag der Klägerin zurückweisenden Beschluss der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 24. März 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 24. März 2020 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin und Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der in dem Verfahren 11 O 88/19 LG Trier mit Teilurteil vom 09. Juli 2019 festgestellten Auskunftsverpflichtung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat dieser mit Beschluss vom 27. Juni 2020 (Blatt 286 der Gerichtsakte 11 O 88/19) nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin, Tochter des Erblassers, nimmt die Beklagte, dessen Ehefrau, auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung in Anspruch. Die Beklagte wurde durch Teilurteil vom 20. August 2019 zur Auskunftserteilung über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Wegen des weiteren Verfahrensverlaufs wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss vom 24. März 2020 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 27. Juni 2020 Bezug genommen.
Die Beklagte hatte bereits im Sommer 2018 den in T. ansässigen Notar S. damit beauftragt, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, womit der Notar auch begann. Nachdem die Klägerin nicht bereit war, bei der Aufnahme der beweglichen Nachlassgegenstände anwesend zu sein und mitzuwirken, lehnte der Notar die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ab. Die Beklagte strengte daraufhin im September 2019 gegen den Notar ein Beschwerdeverfahren bei dem Landgericht Trier an, in welchem die Beschwerdekammer den Notar am 22. Januar 2020 anwies, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, ohne die Erstellung von der Mitwirkung der pflichtteilsberechtigten Klägerin abhängig zu machen. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens folgten eine Anhörungsrüge des Notars und ein Zwangsgeldantrag der Beklagten gegenüber dem Notar. Eine zwischenzeitlich eingelegte Verfassungsbeschwerde des Notars blieb erfolglos. Nach einem weiteren Ortstermin vom 06. Juli 2020 wurde durch den Notar die Vorlage des Verzeichnisses für die 32. Kalenderwoche angekündigt. Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 07. August 2020, eingegangen per Fax bei Gericht am 07. August 2020, mitgeteilt, der Gegenseite an diesem Tag unmittelbar Abschriften des Nachlassverzeichnisses übersandt zu haben.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Zwangsgeldantrags und bemängelt unter anderem, das Vollstreckungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der von der Beklagten beauftragte Notar sich von Beginn an hartnäckig geweigert habe, das notarielle Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie, die Gläubigerin des Anspruchs, sei zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte hätte früher eine Notarbeschwerde einlegen können bzw. außerdem einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragen müssen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da der Beschluss vom 24. März 2020 nicht durch den seinerzeit zuständigen Einzelrichter, sondern den Vorsitzenden Richter der Kammer erlassen sei und im Übrigen nicht ersichtlich sei, weshalb die Nichtabhilfeentscheidung wiederum durch eine andere Einzelrichterin erfolgt sei.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckung nicht vorlagen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte nunmehr das Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.
Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist - sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme auss...