Leitsatz (amtlich)
Der verfahrenskostenhilferechtliche Schutz von Barvermögen bemisst sich allein nach dem sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 SGB XII), nicht jedoch nach einem potentiellen Geldbedarf für den zukünftigen Lebensunterhalt.
Normenkette
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Mayen (Aktenzeichen 8c F 165/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht mangels anzuerkennender verfahrenskostenhilferechtlicher Bedürftigkeit der Antragsgegnerin versagt hat.
Der Antragsgegnerin wurde im vorliegenden Verfahren bereits schon einmal, nämlich mit Beschluss des Familiengerichts vom 18.10.2018, die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die für die Verfahrenskosten einzusetzende vermietete Eigentumswohnung der Antragsgegnerin abgelehnt. Unabhängig davon, dass das Objekt seinerzeit ausweislich des vorgenannten Beschlusses einen Wertüberschuss von 37.000 EUR aufwies, hat die Antragsgegnerin diese Eigentumswohnung in der Folgezeit mit einem Überschuss von rund 25.500 EUR verkauft. Wie es angesichts des boomenden Immobilienmarktes zu dieser Wertminderung gekommen ist, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies kann indes hier letztlich dahinstehen, denn auch mit diesem Erlös hätte die Antragsgegnerin nach Abzug des ihr zu belassenden Schonvermögens die Kosten des vorliegenden Scheidungsverbundverfahrens bestreiten können.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, vom Antragsteller zunächst nur 450 EUR/monatlich und ab Mai 2020 gar keinen Trennungsunterhalt mehr erhalten zu haben, so dass sie den Verkaufserlös zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts eingesetzt hat, kann sie hiermit angesichts der klaren Regelung zum zumutbaren Vermögenseinsatz in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII nicht gehört werden. Danach war auf den vorliegenden Fall bezogen nur der sog. Schonvermögensbetrag geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), nicht jedoch die Vorhaltung von Vermögen zum späteren Verbrauch für den Lebensunterhalt. Gleiches gilt für behauptete an ihre Tochter gezahltes Taschengeld und Ausgaben für krankheitsbedingten Mehrbedarf. Selbst falls letztere unter den besonderen Schutz des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII i.V.m. §§ 47 ff. SGB XII fallen würden, ist nicht erkennbar, dass auch nach Abzug dieser der Verkaufserlös nicht mehr zur Begleichung der Verfahrenskosten ausreichend wäre.
Soweit die Antragsgegnerin den Erlös zur Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Scheidungsverbundverfahrens verwendet hat, ist sie damit ihrer Obliegenheit zum Vermögenseinsatz nachgekommen. Hierfür hat sie nach den Angaben in ihrem Schriftsatz vom 09.09.2020 bislang jedoch erst rund 5.200 EUR aufgebracht. Nachdem hiermit auch unter Berücksichtigung des oben erwähnten Schonvermögens der Verkaufserlös noch nicht annähernd erreicht ist, kann schließlich dahinstehen, ob die Antragsgegnerin verfahrenskostenhilferechtlich berechtigt war, einen geringen Teil des Verkaufserlöses für den Erwerb und die Reparatur eines Pkws zu verwenden.
Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen, weil der Antragsgegnerin keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Dabei war es nicht erforderlich, mit der Entscheidung bis zum Ablauf des 14.09.2020 zuzuwarten. Zwar hatte der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 07.09.2020 ausgeführt, dass er nach dem 14.09.2020 entscheiden wird. Jedoch hat die Antragsgegnerseite bereits mit Schriftsatz vom 09.09.2020 auf die Hinweisverfügung des Senats vollumfänglich Stellung genommen, so dass die Sache bereits jetzt erkennbar entscheidungsreif ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI14418515 |