Leitsatz (amtlich)
Keine Einigungsgebühr in §§ 1666, 1666a BGB Sorgerechtsverfahren.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003; BGB §§ 1666, 1666a
Gründe
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Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig.
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Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet.
Die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach den §§ 45, 49 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 des RVG-VV kommt vorliegend nicht in Betracht.
Zwar kann die Einigungsgebühr entgegen der im Beschluss vom 5.5.2014 vertretenen Auffassung auch dann verdient werden, wenn kein als Vollstreckungstitel tauglicher Vergleich oder keine ausdrücklich als Eltern- oder Eltern-Pflegervereinbarung bezeichnete Einigung protokolliert worden ist. Die Gebühr Nr. 1000, 1003 RVG-VV entsteht nämlich schon für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, wenn sich der Vertrag nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (BGH, FamRZ 2007, 1096; OLG Koblenz MDR 2006, 237; OLG Naumburg, JurBüro 2013, 305 mit weiteren Nachweisen).
In Sorgerechtsverfahren kann eine Einigungsgebühr, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, allerdings nur ausnahmsweise dann anfallen, wenn einer Vereinbarung oder einem übereinstimmenden Elternvorschlag besondere Bedeutung beizumessen ist und das Gericht einem solchen übereinstimmenden Willen der Eltern in der Regel entsprechen muss. Im Unterschied zu diesen allgemeinen Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Dieses ist den Jugendämtern und den Familiengerichten übertragen. Zum Abschluss von Verträgen im Sinne der Vorbemerkung 1 Abs. 1 VV-RVG bezüglich der Ausübung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl sind weder das Jugendamt noch das Familiengericht befugt. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem Jugendamt entzieht sich daher grundsätzlich der Verfügungsgewalt dieser Beteiligten, so dass eine Einigungsgebühr in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB nicht anfallen kann (hM: OLG Hamm MDR 2014, 37; OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2011 - 7 WF 1010/11; OLG Koblenz FamRZ 2006, 720; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; OLG Celle FamRZ 2011, 246; KG FamRZ 2011, 245; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, VV 1000 Rz. 43; a.A. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, 1000 VV Rz. 67).
Fundstellen