Leitsatz (amtlich)

Wenn die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung wegen Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verliert, sind die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich verhältnismäßig zu teilen. Hierbei ist, soweit das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist, zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung der Berufung zusätzliche Gerichtskosten verursacht.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 15 O 609/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.1.2004 wird zurückgewiesen.

Die Anschließung der Beklagten an die Berufung des Klägers verliert damit ihre Wirkung.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

 

Gründe

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 23.9.2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6.10.2004 neuerlich dargelegt, dass seiner Auffassung nach die Revision zuzulassen sei. Abschließend heißt es in dem Schriftsatz: "Für den Fall, dass der Senat diesem Antrag nicht stattgeben wollte, erbitten wir noch neuerlichen richterlichen Hinweis."

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis vom 23.9.2004 fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Den betreffenden Ausführungen ist auch zur vom Senat geprüften Frage der Revisionszulassung nichts hinzuzufügen. Der Schriftsatz des Klägers vom 6.10.2004 ergibt hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, insoweit vor der abschließenden Beschlussfassung nochmals einen besonderen Hinweis zu erteilen.

Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschließung der Beklagten gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats sind dann, wenn eine Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1, § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, die Kosten des Berufungsverfahrens verhältnismäßig zu teilen (OLG Koblenz, Beschl. v. 8.3.2004 - 10 U 356/03). Hierzu ist für vor dem 1.7.2004 eingeleitete Berufungsverfahren, bei denen das Gerichtskostengesetz a.F. anzuwenden ist (vgl. Art. 1 § 72 KostRMoG), ergänzend klarzustellen, dass der Grundsatz der Verteilung entsprechend den streitwertbezogenen Obsiegens- und Unterliegensanteilen in diesen Fällen der Ergänzung insoweit bedarf, als (nur) die Entscheidung über die Berufung anteilig wesentlich höhere Gerichtskosten verursacht (zusätzlich 3,0 Gebühren nach Nr. 1226 KV GKG a.F. aus dem anteiligen Streitwert), die richtigerweise allein dem Berufungsführer anzulasten sind (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2003 - 10 U 460/02, OLGReport Koblenz 2004, 201, unter III A).

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 12.455,75 Euro festgesetzt, wovon 7.669 Euro auf die Berufung, 4.786,75 Euro auf die Anschlussberufung entfallen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1262283

AGS 2005, 217

NJOZ 2005, 1307

OLGR-West 2005, 419

www.judicialis.de 2004

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