Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 25.10.2000; Aktenzeichen 8 FH 10/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bingen vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.680 DM festgesetzt.
Gründe
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 f. ZPO den Unterhalt festgesetzt. Bei seiner Anhörung hatte der Antragsgegner eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend gemacht, jedoch sich dabei nicht des Vordrucks nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedient, keine Belege vorgelegt und keinen Vorschlag gemacht, zu welcher Zahlung er bereit ist. Mit der Beschwerde macht er geltend, mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhalt nur nach der Gruppe I der Düsseldorfer Tabelle zu schulden. Er legt gleichzeitig den ausgefüllten amtlichen Fragebogen und Belege zur Glaubhaftmachung vor.
Die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nach § 652 ZPO mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.
Im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO hat der Antragsgegner gemäß § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Antrags die Möglichkeit, die in § 648 ZPO näher beschriebenen Einwendungen zu erheben. Hierbei kann er den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt und über diese Einkünfte Belege vorlegt. Das Gericht berücksichtigt zulässige Einwendungen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht verfügt ist, § 648 Abs. 3 ZPO. Das Familiengericht hat daher die Einwendungen des Antragsgegners zu Recht unberücksichtigt gelassen. Er hatte weder das Formblatt ausgefüllt, noch Belege vorgelegt, obwohl er über die Notwendigkeit durch das Amtsgericht belehrt worden war.
Mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren formell ordnungsgemäß angebrachten Einwendungen zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden (so auch OLG Köln FamRZ 2000, 680; OLG Hamm FamRZ 2000, 901; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000, 9 UF 284/00). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden, der Rechtspfleger habe bei der Festsetzung eine Einwendung zu Unrecht als unzulässig betrachtet. Die Beschwerde kann dann darauf gestützt werden, dass die Einwendung zulässig gewesen sei, mithin formell ordnungsgemäß nach § 648 Abs. 2 ZPO eingebracht worden sei.
Diese Auslegung ist allerdings nicht unumstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLGR 2000, 401, 402) und Teile des Schrifttums (vgl. Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 652 Rn. 9; Münchener Kommentar/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 652 Rn. 6; Wendl/Staudigl/Thalmann 5. Aufl. § 8 Rn. 343; andere Ansicht Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 59. Aufl. Grundzüge vor § 642 Rn. 4; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 652 Rn. 3; Musielak/Borth ZPO 2. Aufl. § 648 Rn. 9) vertreten die Auffassung, das Beschwerdeverfahren nach § 652 ZPO unterscheide sich nicht von dem allgemeinen Beschwerdeverfahren nach § 567 ZPO und neues Vorbringen bleibe nicht ausgeschlossen.
Diese Auffassung vermag der Senat indes nicht zu teilen. Sie widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem Beschleunigungszweck der gesetzlichen Regelung. § 652 Abs. 2 ZPO spricht von „Zulässigkeit von Einwendungen”. Der Rechtspfleger kann eine Einwendung aber nur zu Unrecht als nicht zulässig betrachtet haben, wenn sie im Festsetzungsverfahren in der Form des § 648 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden ist. Für diese Auslegung spricht auch § 648 Abs. 3 ZPO, wonach Einwendungen nur solange zu berücksichtigen sind, als der Festsetzungsbeschluss noch nicht verfügt ist (OLG Hamm FamRZ 2000, 901, 902). Der Gesetzgeber hat sich also für ein formalisiertes Verfahren mit festen Ausschlussfristen entschieden. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass lediglich der Einwand in Betracht kommt, „das Gericht habe eine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO-E zu Unrecht als unzulässig behandelt” (vgl. BT-Drucksache 13/7338 S. 42). Erklärtermaßen sollen nach der Intention des Gesetzgebers dem Unterhaltsberechtigten ein verfahrensrechtlich einfaches und kostengünstiges Verfahren an die Hand gegeben werden, schnell an einen Unterhaltstitel zu gelangen (vgl. BT-Drucksache a.a.O. S. 17).
Nach Auffassung des Senats wird diesem Gesetzeszweck der Beschleunigung nur die eng am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung gerecht. Sie privilegiert den Unterhaltsberechtigten, indem sie für ihn sch...