Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 25.09.2000; Aktenzeichen 50 FH 40/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Rosenheim vom 25.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf DM 6.144,00 festgesetzt (12 × DM 512,00).
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Dem Antragsgegner stehen weder Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO zu noch sind Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO vom Familiengericht fehlerhaft behandelt worden.
Die vom Antragsgegner mit dem Landratsamt Rosenheim getroffene Vereinbarung zum Kindesunterhalt ist kein Unterhaltstitel und stand damit dem Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 645 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Das Familiengericht hat auch zutreffend entschieden, daß der erst nach dem am 26.05.2000 gestellten Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens am 12.07.2000 durch eine Jugendamtsurkunde errichtete Titel der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht entgegensteht (OLG Dresden FamRZ 2000, 679; FA-FamR/Gerhardt, 3. Auflage Kap. 6 Rn. 205 a). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 645 Abs. 2 ZPO, wonach das vereinfachte Verfahren nicht statthaft ist, wenn ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel „errichtet worden ist”, das heißt, daß bei Einleitung des Verfahrens bereits ein derartiger Titel bestanden haben muß, ferner aus § 648 Abs. 2 ZPO, wonach der Antragsgegner auskunftspflichtig ist, wenn er sich zur Zahlung eines unter dem beantragten Unterhalt liegenden Betrages verpflichtet. Ansonsten hätte es der Antragsgegner in der Hand, ohne Erteilung einer Auskunft durch einen vom Antrag nach unten abweichenden Jugendamtstitel das vereinfachte Verfahren zu unterlaufen. Mit der Errichtung des Jugendamtstitels trat auch keine Hauptsacheerledigung ein, da sich der Antragsgegner nicht zur Zahlung von 150 % des Regelbetrages, wie beantragt, sondern nur von 119,5 % des Regelbetrages verpflichtete. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, daß dem Erlaß des Festsetzungsbeschlusses auch nicht entgegenstand, daß die Antragstellerin damit unter Umständen zwei Titel zum Kindesunterhalt in Händen hat, falls die Jugendamtsurkunde an sie übersandt wurde. Denn sie ist verpflichtet, den durch den Festsetzungsbeschluß des Familiengerichts überholten Jugendamtstitel auf Aufforderung des Antragsgegners sofort zurückzusenden, ansonsten könnte der Antragsgegner insoweit nach Beginn der Zwangsvollstreckung gegen sie gemäß §§ 767, 795, 794 Nr. 2 a ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erheben.
Der Einwand der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners greift ebenfalls nicht ein. Der Antragsgegner hat beim Familiengericht entgegen § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO keinerlei Auskunft zu seinem Einkommen erteilt und auch keinerlei Belege vorgelegt. Er hat vielmehr sehr unterschiedliche Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 652 Abs. 2 ZPO ergibt, kommt eine Nachbesserung zu seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, sondern es ist insoweit eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO zu erheben (OLG Köln, FamRZ 2000, 680; FA-FamR/Gerhardt, 3. Auflage, Kap. 6 Rn. 204; FamRefK/Bäumel, § 652 Rn. 3). Der Antragsgegner hat im übrigen nach wie vor das gemäß § 657 ZPO auszufüllende amtliche Formblatt nicht übersandt und keinerlei Belege zu seinem Einkommen vorgelegt. Weitere Einwendungen, insbesondere zu einer teilweisen Erfüllung des rückständigen Unterhalts, hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Das Familiengericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß das Nachverfahren nach § 651 ZPO nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 650 ZPO, d.h. bei nach § 648 ZPO zulässig erhobenen Einwendungen des Unterhaltsschuldners in Betracht kommt, nicht aber wie vorliegend bei unzulässigen Einwendungen.
Kosten: § 97 ZPO.
Beschwerdewert: § 17 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1494333 |
FamRZ 2001, 1076 |
OLGR-MBN 2001, 126 |