Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 5 O 23/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die Klägerin einen Betrag von mehr als 14.630,94 EUR verlangt und soweit der Beklagte mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer Wettbewerbsentschädigung in Höhe von 27.929,60 EUR begehrt. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Dezember 2007 abgelehnt werden darf.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der für sie vom 24. Juni 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Handelsvertreter tätig war, aus einem privatschriftlichen Schuldanerkenntnis auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte erhielt von der Klägerin für die Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträgen Vorschussleistungen auf Provisionen, wobei die bis zum 28. Februar 2007 gezahlten Vorschussleistungen die abgerechneten Provisionsansprüche um 16.578,01 EUR überstiegen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verlangt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, Buchauszüge über seine provisionspflichtigen Geschäfte vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zu erteilen, den sich aus dem zu erteilenden Buchauszug ergebenden Ausgleichsbetrag und weitere 80.943,79 EUR zu zahlen sowie das zweiseitige Originalanerkenntnisschreiben vom 12. Februar 2007 an ihn herauszugeben.
Das Landgericht hat dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe insgesamt mangels hinreichender Erfolgsaussichten verweigert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und zum Teil begründet. Der Rechtsverteidigung gegen die Klage und der Widerklage können in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung hinreichende Erfolgsaussichten abgesprochen werden, während im Übrigen das Landgericht die Erfolgsaussichten zu Recht verneint hat (§ 114 ZPO).
I.
1.
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 16.578,01 EUR aus überzahlten Vorschussleistungen ist insoweit unstreitig, als sich dieser Saldo auf den Zeitpunkt 28. Februar 2007 bezieht.
Insoweit kann dahinstehen, ob sich der Anspruch aus einem deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB ergibt, da sich der Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse auch aus dem Vertrag ergibt, nachdem das Vertragsverhältnis beendet ist.
Der Anspruch hat sich jedoch der Höhe nach vermindert. Aus der Abrechnung der Klägerin vom 3. April 2007 (Anlage B 16) für den Zeitraum 18. März 2007 bis 3. April 2007 stehen dem Beklagten Provisionsansprüche für Abschlussvergütungen in Höhe von 1.947,07 EUR zu, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklären kann.
Dieser Anspruch ist auch fällig. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass dieser Anspruch noch nicht verdient sei und nur eine vorläufige Zahlung darstelle, weil, je nach dem, ob die Versicherungsnehmer die Erstprämie zahlen, eine Korrektur der gutgeschriebenen Provisionen erfolgen könnte. Es handelt sich hierbei nicht um Provisionsvorauszahlungen entsprechend der Zusatzvereinbarung vom 27. Juni 2004, sondern um Vergütungsansprüche nach § 6 des Vermittlervertrages vom 24. Juni 2004, da sie aus einer Provisionsabrechnung resultieren.
Deswegen steht auch nicht das in § 6 des Vertrages vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen, da die Klägerin die Forderung durch ihre Abrechnung anerkannt hat, wofür § 6 des Vertrages eine Ausnahme vom Aufrechnungsverbot vorsieht.
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass der Saldo aus den Vorschussleistungen zum 24. August 2007 18.151,89 EUR betragen habe, ist ihr dies nicht behelflich. Dieser vom Beklagten bestrittene Vortrag ist nicht substantiiert und unter Beweis gestellt worden. Es ist insoweit nicht ausreichend, das letzte Blatt der internen Buchhaltung vorzulegen.
Da das Landgericht die Forderung des Beklagten in Höhe von 1.947,07 EUR aus der Abrechnung vom 3. April 2007 nicht berücksichtigt hat, kann die Verweigerung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dieser Höhe mit der angegebenen Begründung keinen Bestand haben.
Ob dem Beklagten Prozesskostenhilfe insoweit zu bewilligen sein wird, kann vom Senat nicht abschließend geklärt werden, da der Beklagte bislang noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er wirtschaftlich bedürftig ist im Sinne der §§ 114, 115 ZPO. Nach den von ihm dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen übersteigen seine monatlichen Ausgaben seine Einnahmen. Diesbezüglich besteht noch erheblicher Aufklärungsbedarf.
2.
Die Rechtsverte...