Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen 26 O 187/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln vom 16.9.2015 (26 O 187/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Widerklageantrag zu Punkt j. (Stornoreserve) in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Forderungen aus einem beendeten Vertriebspartnervertrag.

Die Klägerin befasst sich als sog. Allfinanzdienstleister mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen u.a. als Makler und arbeitet dabei mit Vermittlern zusammen, die ihrerseits Handelsvertreter oder unabhängige Makler sind. Aufgrund eines (geänderten) Vertriebspartnervertrags vom 14./28.6.2011 war die Beklagte in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2012 auf Provisionsbasis als Vermittlerin für die Klägerin tätig und erhielt aufgrund der Courtageordnung von Dezember 2008 bis November 2011 einen monatlichen Vorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR, der auf der Grundlage von Einkommensnachweisen der Beklagten aus ihrer früheren Tätigkeit berechnet wurde. Die Vorschüsse waren nach § 5 Abs. 4 des Vertriebspartnervertrags von der Beklagten binnen 10 Tagen nach Anforderung der Klägerin zu begleichen und wurden u.a. auf einem Courtagevorschusskonto verbucht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Anlagen S&P 01 und S&P 11 verwiesen. Da die Beklagte keine entsprechenden Provisionen verdiente bzw. Rückbelastungen wegen Stornofällen erfolgten, erhöhte sich der zu ihren Lasten bestehende Saldo kontinuierlich und belief sich per 29.12.2012 auf 24.000,00 EUR, per 1.4.2014 auf 34.821,62 EUR und per 18.3.2015 auf 39.624,47 EUR. Wegen der Einzelheiten der Provisionsabrechnungen sowie der Buchungen auf den verschiedenen Konten wird auf die Anlagen S&P 02, S&P 13, S&P 14, S&P 15 und S&P 90A sowie BK03 und BK05 verwiesen. Durch Vereinbarung vom 19./20.3.2012, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die Anlage S&P 03 Bezug genommen wird, erkannte die Beklagte einen per 29.2.2012 bestehenden Sollsaldo auf dem Courtagekonto in Höhe von 24.000,00 EUR an und die Parteien vereinbarten Rückführungsmodalitäten. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2012 und verlangte mit Schreiben vom 10.12.2012 die Erteilung eines Buchauszugs. Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 11.12.2012, dem die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2012 widersprach und die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2012 zurückwies. Die Klägerin reagierte darauf mit einer fristlosen Kündigung vom 27.12.2012.

Die Klägerin hat durch Mahnbescheid vom 3.3.2014 einen Betrag von 34.492,79 EUR sowie im streitigen Verfahren zunächst den o.g. Saldo per 1.4.2014 klageweise geltend gemacht und die Klage sodann auf den o.g. Saldo per 18.3.2015 (jeweils nebst Zinsen) erhöht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich ein entsprechender Zahlungsanspruch aus den Abrechnungen ergebe, die als Kontokorrent geführt worden seien, so dass es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele. Die in die Abrechnungen eingestellten Belastungen seien zutreffend, insbesondere seien abgesehen von Kleinststorni bis zu 50,00 EUR, bei denen ihres Erachtens keine Verpflichtung zur Nachbearbeitung bestehe, hinreichende Bemühungen zur Stornogefahrabwehr vorgenommen worden. Hierzu hat die Klägerin ferner behauptet, dass Vertragsstornierungen von der Beklagten zugunsten ihres neuen Dienstherrn veranlasst worden seien. Die Rückforderungsklausel hat die Klägerin für wirksam gehalten, weil damit ihres Erachtens kein unzulässiges Kündigungserschwernis verbunden sei. Bestandspflegeprovisionen seien nicht geschuldet, da die Beklagte eine aktive Betreuung nicht (mehr) geleistet habe. Zudem ergebe sich der Zahlungsanspruch in Höhe von 24.000,00 EUR aus der Vereinbarung vom 19./20.3.2012.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Rückzahlungsklausel sowie die Vereinbarung vom 19./20.3.2012 als unwirksam erachtet. Eine Saldofeststellung sei nicht erfolgt. Die Darlegung von Stornofällen sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch, der ihres Erachtens nicht mit den Provisionsabrechnungen der Klägerin und deren Mitteilung an den AVAD in Einklang stehe.

Widerklagend hat die Beklagte eine Verurteilung der Klägerin zur Erteilung eines Buchauszugs mit den aus dem Schriftsatz vom 1.7.2014 ersichtlichen Angaben beantragt. Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin die insofern zu erteilenden Informationen bislang nicht vollständig übermittelt habe und sie keine Zugriffsmöglichkeit auf deren elektronisches Portal mehr habe. Nac...

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