Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 375/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2019 (Az.: 16 O 375/18) bezüglich des Klageantrages zu 1. - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den am 30.11.2018 dem Kläger erteilten Buchauszug (Bl. 174 GA) bezüglich sämtlicher vom Kläger eingereichten und betreuten Geschäfte betreffend Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 um Angaben zu der Höhe der Versicherungssumme zum 31.05.2017 zu ergänzen.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, den am 30.11.2018 dem Kläger erteilten Buchauszug (Bl. 174 GA) bezüglich sämtlicher von Herrn A und dessen Struktur eingereichten Geschäfte betreffend Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 um Angaben zu der Höhe der Versicherungssumme zum 31.05.2017 zu ergänzen.
Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1. abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2019 (Az.: 16 O 375/18) bezüglich des Klageantrages zu 2. - einschließlich des ihm ab dem 03.07.2019 zugrundeliegenden Verfahrens - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges - dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt - zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.
1. Ein Buchauszugsanspruch und/oder ein Buchauszugsergänzungsanspruch (vgl. hierzu: Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 19 U 101/12 m. w. N., abrufbar unter juris) des Klägers gegenüber der Beklagten aus § 87c Abs. 2 HGB ist nicht gegeben.
a) Die Parteien waren unstreitig vom 07.08.1990 bis zum 31.05.2017 durch einen Versicherungsvertretervertrag miteinander verbunden.
Der Kläger war für die Beklagte - die Kapitalanlagen, Bausparverträge und Versicherungsverträge vermittelt - als Versicherungsvertreter tätig. Die Parteien schlossen am 07.08.1990 einen sogenannten Mitarbeitervertrag (Bl. 8, 62 f. GA) nebst einem sogenannten Ergänzungsvertrag (Bl. 64 f. GA) und am 27.06.1995 einen sogenannten Zusatzvertrag für leitende Mitarbeiter (Bl. 66 f. GA). Der Kläger führte im Rahmen des Strukturvertriebes der Beklagten andere Versicherungsvertreter (u.a. Herrn A). Mit Schreiben vom 18.11.2016 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum Kläger mit Wirkung zum 31.05.2017 (Bl. 9 GA).
b) Soweit die Beklagte einwendet, aufgrund Untätigkeit des Klägers seien keine Geschäfte abgeschlossen worden, die i.S.d. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 HGB auf dessen Tätigkeit zurückzuführen wären, so dass auch kein entsprechender Buchauszugsanspruch gegeben sein könne, dringt sie damit nicht durch.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei vom Jahr 2007 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses weder in der Vermittlung eigener Geschäfte noch in der Betreuung der nachgelagerten Versicherungsvertreter tätig geworden. Der Kläger bestreitet dies und trägt vor, er habe bis zur Kündigung für die Beklagte umfassende und erfolgreiche Vermittlungs- und Führungstätigkeiten entfaltet. Seine Vermittlungstätigkeit ergebe sich exemplarisch aus einer Übersicht der Beklagten zu den vom Kläger im Zeitraum von Januar 2016 bis April 2017 vermittelten Verträgen. Zudem habe er die nachgeordneten Mitarbeiter betreut und geschult. Dazu habe er auch an Veranstaltungen der Beklagten teilgenommen. Dieser Vortrag steht einem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegen.
Die materielle Berechtigung eines Buchauszugsverlangens ist regelmäßig zu vermuten. Der Buchauszugsanspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob dem Versicherungsvertreter für ein bestimmtes Geschäft auch eine Provision gebührt. Streit darüber ist vielmehr erst im Anschluss an die Feststellung auszutragen, welche Geschäfte für eine Provision überhaupt in Betracht kommen. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchen nicht aufgeführt zu werden (Senatsurteil vom 29.11.2002 - 19 U 88/02, abrufbar unter juris; BGH WM 1989, 1074; OLG Nürnberg VersR 1982, 1099; Hopt in: Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 38. Auflage 2018, § 87c Rn. 13 m.w.N.). Daher kann die Frage, ob der Kläger bestimmte Provisionen verdient hat oder nicht, dem auf erster Stufe in Rede stehenden Buchauszugsanspruch nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen hat die Beklagte aber auch nicht dargelegt, warum sie - unstreitig - im streitgegenständlichen Zeitraum erhebliche Provisionen an den Kläger geleistet hat, wenn dieser sowohl in der Vermittlung als auch in der Betreuung von Geschäften gänzlich untätig geblieb...