Leitsatz (amtlich)
Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, bei einem Elternteil in dem im Miteigentum beider Eltern stehenden Anwesen wohnhaften Kindes bei Ansatz fiktiven Einkommens auf Seiten beider Eltern.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 24.09.2014) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 24.9.2014 in Ziff. 1 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
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für Oktober 2014 am 3.10.2014: |
334 EUR, |
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für November 2014 am 3.11.2014: |
175,67 EUR, |
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für Dezember 2014 am 3.12.2014: |
144 EUR, |
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ab Januar 2015 monatlich jeweils im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats |
116 EUR. |
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Beschluss ist in Ziff. 1 des Tenors sofort wirksam.
4. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen - unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.
5. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.012 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die mittlerweile volljährige Tochter des Antragsgegners. Sie befindet sich in allgemeiner Schulausbildung und wohnt bei ihrer Mutter im in Miteigentum beider Eltern stehenden lastenfreien Haus. Die Eltern der Antragstellerin haben sich im September 2013 getrennt. Ab November 2013 verlangt sie dynamischen Mindestkindesunterhalt. Während der Minderjährigkeit hat die Mutter der Antragstellerin das Verfahren in Verfahrensstandschaft geführt.
Der Antragsgegner ist Maler und Lackierer und war seit 2004 in dieser Branche selbständig tätig. In erster Instanz war unstreitig, dass er einen Meisterabschluss besitz; dies bestreitet der Antragsgegner mit der Beschwerde. Sein durchschnittliches Bruttoeinkommen lag in den Jahren 2010 bis 2013 bei unter 1.000 EUR/mtl. Hiervon war noch die Kranken-/Pflegeversicherung zu bezahlen.
Die Eheleute haben noch einen weiteren Sohn. Dieser besitzt das Abitur und befand sich zunächst in Australien. Seit November 2014 wohnt er wieder im ehelichen Anwesen. Ab Sommer 2015 wird er eine Ausbildung machen; derzeit arbeitet er.
Der Antragsgegner hat sich vor dem Familiengericht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und überdies verweigere die Kindesmutter ihm den Zugang zu zur Berufsausübung dringend benötigten Werkzeugen und Büroräumen. Daher könne er als Selbständiger kein ausreichendes Einkommen erzielen. Er stelle der Antragstellerin jedoch kostenfrei Wohnraum zur Verfügung.
Das Familiengericht hat antragsgemäß ab 1.11.2013 dynamischen Mindestkindesunterhalt zuerkannt, zuletzt 334 EUR/mtl. Dabei sah es den Antragsgegner aufgrund dessen gesteigerter Unterhaltspflicht als verpflichtet an, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Denn als Selbständiger sei er seit Jahren nicht in der Lage, hinreichende Einkünfte zu erwirtschaften. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm dies in Zukunft gelingen werde und der - bestrittene - Einwand der Vorenthaltung von Arbeitsmitteln sowie der Verweigerung des Zugangs zum gemeinsamen Haus ändere hieran nichts. Bei einem erzielbaren Bruttolohn von 2.300 EUR/mtl. als angestellter Maler- und Lackierermeister bleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 1.460 EUR/mtl. Entsprechende Erwerbsbemühungen habe der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Das Zurverfügungstellen von Wohnraum für das Kind im gemeinsamen Haus führe schließlich nicht zu einer Reduzierung der Barunterhaltspflicht. Allenfalls könne dem Antragsgegner ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die Kindesmutter zustehen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner in vollem Umfang mit seiner Beschwerde. In dieser beruft er sich zunächst auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit der Antragstellerin und die damit hinzutretende Barunterhaltspflicht der Kindesmutter. Darüber hinaus macht er geltend, über keinen Meistertitel zu verfügen. Er sei gewillt, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So habe er seine Selbständigkeit mittlerweile aufgegeben. Jedoch blieben ihm mangels Meistertitels und infolge seiner gesundheitlichen Probleme Ganztagsstellen auch nur mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR verschlossen. Insoweit verweist der Antragsgegner auf ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 113 f. d.A.) sowie ein Attest seines Psychotherapeuten (Bl. 78 d.A.) und bietet Zeugen- und Sachverständigenbeweis an. Des Weiteren kündigt der Antragsgegner die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gegen die Kindesmutter an.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie gibt das Einkommen ihrer Mutter mit rund 570 EUR/mtl. an. Seit September 2014 erziele ihre Mutter zudem noch Nebeneinkünfte von 320 EUR/mtl. Darüber hinaus meint die Antragstellerin, dass der Antragsgegner angesichts des Branchenmindestlohns auch als G...