Leitsatz (amtlich)

1. Das Gericht ist in Familiensachen nicht befugt, gegenüber dem Jugendamt, einem Jugendhilfeträger oder einer anderen Begleitperson Anordnungen zwecks Realisierung bzw. Durchführung (Umsetzung) eines begleiteten Umgangs zu erlassen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2015, 524, 525). Daher obliegt es dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls. zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (Senat FamRZ 2018, 593 m.w.N.).

2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Kinder- und Jugendhilfe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII nur bei Vorliegen des Einverständnisses sowohl der umgangsbestimmungsberechtigten Person wie auch der umgangsberechtigten Person zu erbringen hat oder ob der aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts begünstigte Elternteil nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII ein subjektives Recht in Form einer Sollvorschrift ableiten kann und dementsprechend sein Antrag für den Leistungsanspruch ausreicht. Auch wenn man der erstgenannten Ansicht folgt, kann das Jugendamt die entsprechende Leistung trotz Fehlens des Einverständnisses der umgangsbestimmungsberechtigten Person jedoch jedenfalls in Aussicht stellen. Denn der Anspruch auf Hilfestellung gem. § 18 Abs. 3 S. 4 Alt. 3 SGB VIII beinhaltet den Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils, dass das Jugendamt in geeigneten Fällen im Vorfeld gegenüber dem Familiengericht seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Erfolgt dies nicht, ist der Umgangsberechtigte auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 1; SGB VIII § 18 Abs. 3

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Kindesvater, dessen Ehe mit der Kindesmutter im März 2017 nach einer etwa 2-jährigen Trennungszeit rechtskräftig geschieden wurde, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen vom Familiengericht für die Dauer eines Jahres angeordneten Ausschluss des Umgangs mit seinen beiden Kindern, C., geboren am ... 2005, und B., geboren am ... 2010.

Zur Begründung der nach Anhörung der beiden Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen angefochtenen Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf diese verwiesen wird, hat das Familiengericht ausgeführt, dass beachtliche und ernsthafte Beweggründe der Kinder für eine ablehnende Haltung zum Umgang mit dem Kindesvater vorliegen und dass infolgedessen der Kindeswille entsprechend zu berücksichtigen sei. Beide Kinder hätten sich übereinstimmend und konstant über einen längeren Zeitraum hinweg und auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ablehnend zum Umgang mit ihrem Vater geäußert. Diese Äußerungen seien nach den Feststellungen der Sachverständigen auch der authentische "verinnerlichte" Wille der beiden Kinder, der auf konkreten für Kinder emotional schwer zu verarbeitenden Risikofaktoren basiere. Eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung des Kindeswillens durch die Kindesmutter sei nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht gegeben. Aufgrund des Alters der Kinder - insbesondere der gemeinsamen Tochter der Beteiligten - habe der Kindeswille eine ernst zu nehmende Bedeutung, würde doch die Nichtbeachtung oder Brechung dieses Willens im Rahmen eines erzwungenen Umgangs zu einer massiven seelischen Gefährdung des jeweiligen Kindes führen.

Gegen diese dem Kindesvater am 08.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater am 04.02.2019 Beschwerde eingelegt und zugleich Verfahrenskostenhilfe für diese beantragt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung erstrebt er mit seinem Rechtsmittel unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, ihm gegebenenfalls zunächst einen begleiteten Umgang mit seinen beiden Kindern zu ermöglichen. Er bezweifle, dass die angeordnete Umgangsaussetzung langfristig mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft und einseitig zu seinen Lasten erstellt worden. Mitnichten handele es sich bei den Äußerungen seiner beiden Kinder um einen authentischen Kindeswillen. Es sei doch ganz offensichtlich, dass die Kindesmutter die Kinder vehement manipuliere und auch instrumentalisiere. Entgegen ihren Äußerungen, die Meinung der Kinder respektieren zu wollen und sich einer Umgangsregelung des Kindesvaters mit den Kindern nicht verschließen zu wollen, habe die Kindesmutter seit der Trennung im Mai 2015 letztendlich alles getan, um einen solchen Kontakt zu unterbinden. Auch die Verfahrensbeiständin, die ebenfalls über fachliche Kompetenz verfüge, habe die emotionalen Reaktionen der Kinder als unauthentis...

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