Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der Rechtsanwalt sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen.
2. Dem Anspruch des Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der Mandant vor Auftragsannahme nicht gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten. Die Regelung des § 49 b Abs. 5 BRAO ist durch Art. 4 Abs. 18 Nr. 1 d Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingefügt worden. Durch diesen Hinweis soll der Mandant vor Überraschungen bei der Abrechnung, vor allem bei hohen Gegenstandswerten, geschützt werden Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht nur in standesrechtlicher Hinsicht von Relevanz, sondern kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz des Mandanten aus Verschulden bei Vertragsschluss führen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - NJW 2007, 2332 = VersR 2007, 1377).
Hat der Mandant jedoch in einem Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung auf Stundenlohnbasis bestritten, ist es ihm verwehrt, die korrigierte Rechnung nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen erfolgreich zu bestreiten.
Normenkette
KostRModG Art. 4 Abs. 18 Nr. 1 Buchst. d Fassung: 2004-05-05; BRAO § 49b Abs. 5; BGB §§ 242, 675, 611, 398
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 27.07.2011; Aktenzeichen 15 O 446/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. August 2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (bgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG.
Im Einzelnen:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 18.12.2009 (vgl. Anlage Kl, GA 13) aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältinnen Jutta J. und Christina S. auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Gegenstand der Klage bzw. Anspruchsberechnung sind dabei die als Anlage K 2 (GA 15 ff.) vorgelegten Gebührenrechnungen:
1. Rechnung Nr. 2009000138 vom 22.05.2009 über den Betrag von 997,37 € (GA 15),
2. Rechnung Nr. 2009000139 vom 22.05.2009 über den Betrag von 308,21 € (GA 16),
3. Rechnung Nr. 2009000140 vom 22.05.2009 über den Betrag von 700,29 € (GA 17),
4. Rechnung Nr. 2009000141 vom 26.05.2009 über den Betrag von 2.529,50 € (GA 18),
5. Rechnung Nr. 2009000142 vom 22.05.2009 über den Betrag von 2.449,92 € (GA 19),
6. Rechnung Nr. 2009000143 vom 22.05.2009 über den Betrag von 551,00 € (GA 20),
7. Rechnung Nr. 2009000144 vom 22.05.2009 über den Betrag von 1.491,99 € (GA 21),
8. Rechnung Nr. 2009000145 vom 22.05.2009 über den Betrag von 656,56 € (GA 22),
9. Rechnung Nr. 2009000147 vom 22.05.2009 über den Betrag von 997,37 € (GA 23),
10. Rechnung Nr. 2009000148 vom 22.05.2009 über den Betrag von 997,37 € (GA 24),
11. Rechnung Nr. 2009000149 vom 22.05.2009 über den Betrag von 10.724,28 € (GA 25),
12. Rechnung Nr. 2009000150 vom 22.05.2009 über den Betrag von 3.796,10 € (GA 26),
13. Rechnung Nr. 2009000393 vom 06.11.2009 über den Betrag von 2.513,28 € (GA 27),
14. Rechnung Nr. 2009000158 vom 22.05.2009 über den Betrag von 21.048,72 € (GA 28),
mit welchen die Zedentinnen verschiedene, zum Teil streitige Tätigkeiten für die Beklagte nach den gesetzlichen Gebühren berechnen.
Sämtliche der zugrunde liegenden Tätigkeiten hatten die Zedentinnen zuvor auf Basis einer behaupteten Stundensatzvereinbarung über einen Stundensatz von 130,00 € berechnet. Die Beklagte hatte im Verfahren Az: xyz vor dem Landgericht Koblenz die Rechtsanwältin J. und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Rechtsanwältinnen Jutta J., Christina S.und Claus-Peter J., auf Rückzahlung des Rechtsanwaltshonorars aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 03.06.2009 (Beiakte 15 0 404/08, Bl. 60 ff.) als Gesamtschuldner verurteilt, an die damalige Klägerin und hiesige Beklagte 2.015,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2009 zu zahlen und Rechtsanwältin J. darüber hinaus veruteilt, weitere 20.879,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage...