Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe des Auftrags für den Hochwasserschutz

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen VK-1/99)

 

Tenor

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 468.900 DM festgesetzt.

 

Gründe

Festzusetzen ist der Streitwert der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 10. November 1999, durch den ihr Antrag auf Nachprüfung der Auftragsvergabe für das im Rubrum bezeichnete Bauvorhaben als unzulässig verworfen worden ist.

Die Festsetzung beruht auf § 12 a Abs. 2 GKG. Danach beträgt der Streitwert im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer 5 % der Auftragssumme. Diese Berechnungsgrundlage ist nicht gleichzusetzen mit dem geschätzten Auftragswert (§ 1 a VOB/A), der für den Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB maßgebend ist. Grundlage der Streitwertbestimmung soll die Gewinnerwartung des beteiligten Unternehmens sein, die mit dem in § 12 a GKG genannten Prozentsatz pauschaliert wird (BT-Drucksache 13/9340 S. 23 zu Art. II Nr. 3). Die Gewinnerwartung berechnet sich nicht nach dem zu Beginn des Vergabeverfahrens ermittelten Schätzwert, sondern nach dem konkreten Preis des Angebots, auf das der Unternehmer den Auftrag erhält bzw. er die Zuschlagserteilung begehrt, falls, wie vorliegend, die Auftragsvergabe noch nicht feststeht (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, § 128 GWB Rdnr. 28 und 30; Leinemann/Weihrauch, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 181 Rdnr. 652; vgl. zum Verhältnis des Schätzwerts zum Angebotspreis Beschluss des Senats vom 6. Juli 2000).

Die Angebotssumme, zu der die Antragstellerin den Zuschlag unter Berücksichtigung eines mit Angebotsabgabe eingereichten Sondervorschlags als günstigste Bieterin erhalten will, beträgt 9.378.000 DM. 5 % daraus ergeben den festgesetzten Streitwert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI947179

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