Leitsatz (amtlich)
Bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen.
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen 31 F 256/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 11.12.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts C., M., bewilligt wird.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch Erfolg.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1990, 180), soweit Erfolgsaussicht für die Klage gegeben war.
Die gegenteilige Auffassung (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 ff. m. weiteren Zitaten, zuletzt auch OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2007, 804), dass bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, überzeugt den Senat nicht. Er ist vielmehr weiterhin der Auffassung, dass durch eine in dieser Weise eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe der die Kosten mindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 I 3 ZPO verfehlt würde (s. Zöller, 27. Aufl., Rz. 8 zu § 118 ZPO, Kalthoener-Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Randnrn. 160, 193, Fischer, MDR 2008, 477, Nickel, MDR 2008, S. 1133). Um von der ihrem Rechtsanwalt nach VV 3335 zustehenden Verfahrensgebühr freizukommen, müsste die arme Partei einen Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozesskostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich zu erhöhten Kosten abschließen (vgl. Zöller, a.a.O., m. weiteren Zitaten). Dies wird auch besonders an dem vorliegenden Sachverhalt deutlich. Die Antragstellerin hatte mit Schriftsätzen vom 5.11.2008 und 1.12.2008 ausdrücklich beantragt, zunächst über ihren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, damit dann der Vergleich im Hauptverfahren geschlossen werden könne. Obwohl damit an sich keine Zustimmung zum Abschluss des Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorlag, hat das AG dennoch festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich erledigt sei und mit Beschluss vom gleichen Datum der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung nur für den Vergleich bewilligt.
Daraus folgt, dass nach der mit der Prozessökonomie begründeten Auffassung, dass Prozesskostenhilfe bei Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren auch für das Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen ist - die Erfolgsaussicht der Klage vorausgesetzt - der Vorzug zu geben ist. Da die Parteien sich auf den eingeklagten Betrag geeinigt haben und der Vergleich lediglich eine Begrenzung der Unterhaltszahlung bis zum 31.3.2009 enthält, bestehen keine Bedenken bezüglich der ursprünglichen Erfolgsaussicht der Klage.
Ob die Auffassung des BGH in der Entscheidung FamRZ 2004, 1708 ff. auch gegen EU-Recht verstößt (so Nickel MDR 2008, 1133), kann hierbei dahinstehen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren nicht bewilligt werden kann, weil der Gegner bereit war, den Vergleich abzuschließen. Das Bestehen auf einem Hauptsacheverfahren wäre in dieser Situation mutwillig.
Fundstellen